Artikel 8 VO (EU) 2015/460
Änderungen der Leitlinien zur Änderung des internen Modells
(1) Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gibt im Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Leitlinien zur Änderung des internen Modells eine Begründung für die Änderungen dieser Leitlinien an und erbringt den Nachweis, dass nach der Übernahme der Änderungen die Voraussetzungen für die Genehmigung dieser Leitlinien erfüllt würden.
(2) Die Aufsichtsbehörden genehmigen den Antrag auf Änderungen der Leitlinien zur Änderung des internen Modells nur dann, wenn sie sich vergewissert haben, dass der Anwendungsbereich der Leitlinien umfassend ist und dass die in den Leitlinien beschriebenen Verfahren zur Änderung des internen Modells gewährleisten, dass das interne Modell die in Artikel 101, 112 und 120 bis 125 der Richtlinie 2009/138/EG sowie im Falle eines internen Partialmodells auch die in Artikel 113 der Richtlinie genannten Anforderungen kontinuierlich erfüllt.
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