Präambel VO (EU) 2015/460
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(1), insbesondere auf Artikel 114 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Voraussetzungen für interne Modelle erfüllen. Sie können ihr internes Modell im Rahmen der genehmigten Leitlinien zur Änderung des Modells gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG ändern.
- (2)
- Größere Änderungen des internen Modells, eine Kombination aus kleineren Änderungen, die als größere Änderung angesehen wird, sowie Änderungen der Leitlinien zur Änderung des Modells unterliegen der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung. Die bei der Genehmigung interner Modelle einzuhaltenden Verfahrensregeln sollten in gleicher Weise für die Genehmigung größerer Änderungen des internen Modells wie für die Genehmigung von Änderungen der Leitlinien zur Änderung des Modells gelten.
- (3)
- Die Aufnahme neuer Elemente in das interne Modell, wie die Berücksichtigung zusätzlicher Risiken, die nicht im Anwendungsbereich des internen Modells oder der Geschäftsbereiche enthalten sind, unterliegen der aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG.
- (4)
- Aufgrund der Interdependenzen zwischen verschiedenen im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG eingereichten Genehmigungsanträgen sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung eines internen Modells beantragt, die Aufsichtsbehörde über weitere Anträge auf Genehmigung der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Punkte informieren, die bereits laufen oder für die folgenden sechs Monate vorgesehen sind. Mit dieser Anforderung wird gewährleistet, dass aufsichtliche Bewertungen auf transparenten und objektiven Informationen basieren.
- (5)
- Das Verfahren, nach dem bei der Genehmigung eines internen Modells und größerer Änderungen des internen Modells vorzugehen ist, sollte eine laufende Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorsehen. Die Kommunikation sollte beginnen, bevor den Aufsichtsbehörden der formelle Antrag übermittelt wird. Sie sollte auch dann noch fortgesetzt werden, wenn das interne Modell oder die größere Änderung im Wege des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens genehmigt wurde.
- (6)
- Während des Genehmigungsverfahrens sollten die Aufsichtsbehörden verlangen können, dass das interne Modell angepasst oder ein Übergangsplan gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegt wird.
- (7)
- Die Bestimmungen dieser Verordnung zu den Verfahren, nach denen bei der Genehmigung eines internen Modells, der Genehmigung von Änderungen des internen Modells sowie der Genehmigung der Leitlinien zur Änderung des Modells für interne Modelle, die auf der Ebene des einzelnen Unternehmens verwendet werden, vorzugehen ist, sollten ebenso für die Verfahren für interne Modelle, anhand deren die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe berechnet wird, sowie für gruppeninterne Modelle gelten.
- (8)
- Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde.
- (9)
- Die EIOPA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe eingeholt.
- (10)
- Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
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