Artikel 4 VO (EU) 2015/461

Vorschlag für eine Entscheidung

(1) Bevor die betroffenen Aufsichtsbehörden einen Vorschlag für eine Entscheidung unterbreiten, bestätigen sie, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen ist und das Ergebnis dieser Prüfung die Grundlage für die Entscheidung über den Antrag bildet.

(2) Die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde schriftlich ihre Beiträge zum Vorschlag für eine Entscheidung, indem sie das Ergebnis der Prüfung zusammenfassen.

(3) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde erstellt anhand der in Absatz 2 genannten Beiträge der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen schriftlichen Vorschlagsentwurf für eine Entscheidung, einschließlich der Bedingungen, an die die vorgeschlagene Entscheidung gegebenenfalls geknüpft ist. Der Vorschlag enthält die Gründe für die Entscheidung und gegebenenfalls für die Bedingungen.

(4) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berücksichtigt in ihrem Entscheidungsentwurf gegebenenfalls die während der Bewertung des Antrags von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geäußerten Standpunkte in Bezug auf die Angemessenheit des gruppeninternen Modells für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berücksichtigt gegebenenfalls auch die Standpunkte der anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden in Bezug auf das gruppeninterne Modell.

(5) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde leitet den Entscheidungsvorschlag an die betroffenen Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Kollegiums und die Beteiligten weiter.

(6) Die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde ihre schriftliche Stellungnahme zum Entscheidungsvorschlag und gegebenenfalls zu den Bedingungen, an die die vorgeschlagene Entscheidung geknüpft ist. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde fasst die eingegangenen Stellungnahmen zusammen und leitet die Schlussfolgerungen an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden weiter.

(7) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde organisiert mindestens eine Sitzung mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, um den Entscheidungsvorschlag und die eingegangenen Stellungnahmen zu erörtern. Diese Sitzungen können als tatsächliche Zusammenkünfte oder, wenn alle betroffenen Aufsichtsbehörden damit einverstanden sind, in anderer Form stattfinden. Mit der Diskussion soll eine Einigung auf eine gemeinsame Entscheidung erzielt werden. Anschließend bestätigt jede betroffene Aufsichtsbehörde ihre Standpunkte oder übermittelt der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde schriftlich ihre endgültigen Standpunkte und Vorbehalte.

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