Präambel VO (EU) 2015/463
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008(1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, insbesondere auf Artikel 14,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008(2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012(3) der Kommission enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.
- (2)
- Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
- (3)
- Am 7. September 2011 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Polyvinylalkohol (E 1203) eingereicht. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.
- (4)
- Die derzeitige Spezifikation hinsichtlich der Löslichkeit des Lebensmittelzusatzstoffs Polyvinylalkohol (E 1203) lautet: „löslich in Wasser; mäßig löslich in Ethanol” . Das Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz (IHCP) der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission hat Löslichkeitsstudien(4) für Polyvinylalkohol durchgeführt, um die Angaben zur Löslichkeit in den derzeitigen Unionsspezifikationen hinsichtlich der Löslichkeit in Ethanol zu aktualisieren.
- (5)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „Behörde” ) hat die Ergebnisse der vom IHCP durchgeführten Löslichkeitstests für Polyvinylalkohol und die vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet(5). Die Behörde ist der Ansicht, dass die Änderung der Spezifikation für die Löslichkeit von Polyvinylalkohol keine Auswirkungen auf die Sicherheit von Polyvinylalkohol als Lebensmittelzusatzstoff hat.
- (6)
- Unter Berücksichtigung des eingereichten Antrags, der vom IHCP durchgeführten Studien und der Bewertung durch die Behörde ist es angezeigt, die Beschreibung der Löslichkeit des Lebensmittelzusatzstoffs Polyvinylalkohol (E 1203) in Ethanol (≥ 99,8 %) in „praktisch unlöslich oder unlöslich” zu ändern.
- (7)
- Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
- (2)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).
- (4)
João F. A. Lopes und Catherine Simoneau, 2014. Solubility of Polyvinyl Alcohol in Ethanol. EFSA supporting publication 2014:EN-660, 20 Seiten.
- (5)
EFSA Journal 2014; 12(9):3820.
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