Artikel 1 VO (EU) 2015/476
(1) Nimmt das SBG einen Bericht über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009, der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 oder der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahme der Union (im Folgenden „angefochtene Maßnahme” ) an, so kann die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen ergreifen, sofern sie dies für angemessen erachtet:
- a)
- Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Maßnahme, oder
- b)
- andere besondere Durchführungsmaßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen, um die Union mit den in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen und Feststellungen in Einklang zu bringen.
(2) Zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz 1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der angefochtenen Maßnahme führte.
(3) Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission diese Überprüfung ein. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie die Einleitung einer Überprüfung beschließt.
(4) Ist es angemessen, die angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.
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