Artikel 1 VO (EU) 2015/477
(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen auf dieselben Einfuhren zu einem höheren als dem im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente gewünschten Schutzniveau führen würde, so kann sie nach dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen annehmen, die sie für angemessen hält:
- a)
- Maßnahmen zur Änderung, Aussetzung oder Aufhebung geltender Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen;
- b)
- Maßnahmen zur vollständigen oder teilweisen Befreiung der Einfuhren von ansonsten zu entrichtenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen;
- c)
- andere besondere Maßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls als angemessen angesehen werden.
(2) Jede Änderung, Aussetzung oder Befreiung gemäß Absatz 1 ist zeitlich begrenzt und findet nur in der Zeit Anwendung, in der die betreffenden Schutzmaßnahmen in Kraft sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.