Artikel 1 VO (EU) 2015/477

(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen auf dieselben Einfuhren zu einem höheren als dem im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente gewünschten Schutzniveau führen würde, so kann sie nach dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen annehmen, die sie für angemessen hält:

a)
Maßnahmen zur Änderung, Aussetzung oder Aufhebung geltender Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen;
b)
Maßnahmen zur vollständigen oder teilweisen Befreiung der Einfuhren von ansonsten zu entrichtenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen;
c)
andere besondere Maßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls als angemessen angesehen werden.

(2) Jede Änderung, Aussetzung oder Befreiung gemäß Absatz 1 ist zeitlich begrenzt und findet nur in der Zeit Anwendung, in der die betreffenden Schutzmaßnahmen in Kraft sind.

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