Artikel 10 VO (EU) 2015/478

(1) Drohen Einfuhrtrends bei einer Ware mit Ursprung in einem der von dieser Verordnung betroffenen Drittländer die Herstellung in der Union zu schädigen, so kann die Einfuhr dieser Ware, wenn die Interessen der Union dies erfordern, je nach Lage des Falles wie folgt überwacht werden:

a)
durch eine nachträgliche Überwachung durch die Union nach Maßgabe der Bestimmungen des in Absatz 2 genannten Beschlusses oder
b)
durch eine vorherige Überwachung durch die Union nach Artikel 11.

(2) Der Beschluss über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst.

(3) Die Geltungsdauer der Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie getroffen worden sind.

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