Artikel 16 VO (EU) 2015/478
Erfordern es die Interessen der Union, so kann die Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren und nach Maßgabe des Kapitels III die geeigneten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
Artikel 15 Absätze 2 bis 5 finden Anwendung.
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