Artikel 25 VO (EU) 2015/478
(1) Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter Vorschriften der Union oder einzelstaatlicher Verwaltungsvorschriften oder besonderer Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen. Sie wird ergänzend angewandt.
(2) Die Artikel 10 bis 14 und 21 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Waren, bei denen die Unionsregelung für den Handel mit Drittländern die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines anderen Einfuhrdokuments vorsieht.
Die Artikel 15, 17 und 20 bis 24 gelten nicht für Waren, für die die Unionsregelung für den Handel mit Drittländern die Möglichkeit mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen vorsieht.
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