Artikel 4 VO (EU) 2015/478

(1) Unbeschadet des Artikels 7 ist vor der Anwendung einer Schutzmaßnahme ein Untersuchungsverfahren der Union durchzuführen.

(2) Ziel der Untersuchung ist, aufgrund der in Artikel 9 genannten Faktoren festzustellen, ob den betreffenden Unionsherstellern durch die Einfuhren der betreffenden Ware eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(3) Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
Eine „bedeutende Schädigung” ist eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der Unionshersteller.
b)
Die „Gefahr einer bedeutenden Schädigung” ist eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht.
c)
Die „Unionshersteller” sind die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union insgesamt oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Produktion dieser Waren in der Union ausmacht.

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