Artikel 11 VO (EU) 2015/479
Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und den besonderen Regelungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 352 AEUV nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt.
Artikel 5 dieser Verordnung gilt jedoch nicht für die unter die genannten Regelungen fallenden Erzeugnisse, bei denen die Unionsregelung des Handels mit Drittländern die Möglichkeit vorsieht, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen anzuwenden. Artikel 4 gilt nicht für die unter die genannten Regelungen fallenden Erzeugnisse, bei denen die Unionsregelung des Handels mit Drittländern die Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder eines anderen Ausfuhrdokuments vorsieht.
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