Präambel VO (EU) 2015/48

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 trat am 3. Januar 2013 in Kraft. Mit ihr wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(2) ersetzt.
(2)
Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Vinagre de Montilla-Moriles” wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht.
(3)
Italien hat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen diese Eintragung erhoben. Die Kommission hat die Einspruchserklärung geprüft und sie für zulässig im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 befunden. Die Einspruchserklärung betrifft die möglichen Nachteile, die einem Erzeugnis entstehen, das sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befunden hat, bzw. Erzeugnissen, die die geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena” führen dürfen, sowie die Nichteinhaltung der Etikettierungsvorschriften der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(4) und die Nichteinhaltung der das Inverkehrbringen der Kategorien von Weinbauerzeugnissen betreffenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(5) (ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(6)).
(4)
Die Kommission hat mit Schreiben vom 10. Juni 2013 Spanien und Italien gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgefordert, eine Einigung zu erzielen. Spanien hat gemäß dem genannten Artikel mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 seinen Bericht betreffend das Ende des Konsultationszeitraums übermittelt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 hat Italien erneut unter Anführung anderer als der anfangs genannten Gründe Einspruch gegen die Eintragung erhoben. Da zwischen diesen Mitgliedstaaten innerhalb der Dreimonatsfrist keine Einigung erzielt wurde, obliegt es der Kommission, einen Beschluss gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zu erlassen.
(5)
Was die etwaigen Nachteile für das Bestehen eines Erzeugnisses, das sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seit mindestens fünf Jahren in Verkehr befindet, bzw. für Erzeugnisse, die die geschützte geografische Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena” führen dürfen, anbelangt, so hat die Prüfung der bereitgestellten Unterlagen ergeben, dass dieser Grund nicht belegt worden ist. Zudem macht Italien nicht mehr geltend, dass es an seinem Einspruch festhält. Deshalb muss dieser Grund abgewiesen werden.
(6)
Bezüglich der Nichteinhaltung von Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG wird in der Einspruchserklärung angeführt, dass es sich bei den besonderen Etikettierungsbestimmungen für Essigsorten (anada, crianza, reserva, gran reserva, „Vinagre al Pedro Ximenez” et „Vinagre al moscatel” ) um mehrdeutige Angaben handelt, die den Verbraucher hinsichtlich der Merkmale des Lebensmittels in die Irre führen können. Die Prüfung der bereitgestellten Unterlagen hat ergeben, dass dieser Einspruchsgrund nicht belegt ist. Zudem macht Italien nicht mehr geltend, dass es an seinem Einspruch festhält. Deshalb muss dieser Grund abgewiesen werden.
(7)
Bezüglich der Nichteinhaltung der Sondervorschriften für das Inverkehrbringen der Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führt Italien an, dass „Vinagre de Montilla-Moriles” nicht für die Bezeichnung „Weinessig” gemäß Anhang XIb Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (jetzt Anhang VII Teil II Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) infrage kommt. Spanien hat die Beschreibung seines Erzeugnisses in der Spezifikation und unter Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments geändert, indem zwischen „Weinessig” einerseits und durch „Essigfermentation eines Weins” andererseits unterschieden wird. Daher dürfte die Verwendung der Bezeichnung „Weinessig” für das betreffende Erzeugnis mit Anhang VII Teil II Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vereinbar sein. Da es sich nicht um eine grundlegende Änderung handelt, nimmt die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 keine erneute Prüfung des Antrags vor.
(8)
Bezüglich des Festhaltens an seinem Einspruch macht Italien geltend, dass der Eintragungsantrag in Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission(7) steht, da er zwei grundsätzlich unterschiedliche Erzeugnisse betrifft, die nicht zur selben Erzeugnisart gehören, und die Bezeichnung nicht verwendet wird, um die beiden Produkte, insbesondere den Essig, zu bezeichnen. Hierzu ist festzustellen, dass zum einen der genannte Artikel (jetzt Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission(8)) der Eintragung unterschiedlicher Erzeugnisse derselben Art nicht entgegensteht und Italien zum anderen keinen Anhaltspunkt für seine Behauptungen bezüglich der Verwendung der Bezeichnung liefert. Deshalb muss dieser Grund abgewiesen werden.
(9)
Aus diesen Gründen sollte die Bezeichnung „Vinagre de Montilla-Moriles” in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen und das Einzige Dokument dementsprechend überarbeitet und veröffentlicht werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)

ABl. C 304 vom 9.10.2012, S. 8.

(4)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(5)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(7)

ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.

(8)

ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36.

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