Präambel VO (EU) 2015/480
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
- (2)
- Am 13. März 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Aufnahme dreier natürlicher Personen und einer Organisation in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gebilligt. Am 16. März 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, vier Personen aus der Liste zu streichen. Zudem beschloss er am 19. Februar 2015, einen Eintrag in der Liste zu ändern.
- (3)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.
- (4)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
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