Präambel VO (EU) 2015/488
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält u. a. aufsichtsrechtliche Anforderungen an Wertpapierfirmen, um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen sicher und solide sind und jederzeit die Eigenmittelanforderungen erfüllen. Mit den in jener Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen soll gewährleistet werden, dass Risiken aus einer Geschäftstätigkeit durch einen ausreichenden Eigenmittelbetrag unterlegt sind. Nach Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Firmen (d. h. Wertpapierfirmen und die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten Unternehmen) eine alternative, auf den fixen Gemeinkosten basierende Methode für die Berechnung des Gesamtrisikobetrages verwenden. Daher ist es notwendig, die Methode für die Berechnung der fixen Gemeinkosten sowie die Liste der Posten festzulegen, die in die Berechnungen einzubeziehen wären, um zu einem gemeinsamen Ansatz in allen Mitgliedstaaten zu gelangen.
- (2)
- Um sicherzustellen, dass Firmen in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeiten geordnet abzuwickeln oder umzustrukturieren, sollten sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Betriebsausgaben über einen angemessenen Zeitraum bestreiten zu können. Während der Abwicklung oder Umstrukturierung muss eine Firma ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen und in der Lage sein, Verluste aufzufangen, die nicht durch ausreichend hohe Gewinne ausgeglichen werden, um die Investoren zu schützen. Während einige Kosten (z. B. Boni für die Beschäftigten) unter Umständen rückläufig sind, können andere Kosten (wie Gerichtskosten) steigen. Da nicht alle Firmen die „International Financial Reporting Standards” (IFRS) anwenden und um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, ist es von wesentlicher Bedeutung, einen vorsichtigen Ansatz bei der Berechnung der Eigenmittel für Firmen zu verfolgen, bei dem Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften automatisch berücksichtigt werden und nicht durch eine Änderung der Rechnungslegungskategorie ausgeglichen werden können. Um den Auswirkungen der variablen Aufwendungen bei den Eigenmitteln besser Rechnung zu tragen, sollten die Vorschriften über die Eigenmittel von Firmen auf einem Ansatz beruhen, bei dem die variablen Kosten vom Gesamtbetrag der Aufwendungen abgezogen werden.
- (3)
- Angesichts der Tatsache, dass Wertpapierfirmen vertraglich gebundene Vermittler in Anspruch nehmen und die über diese Vermittler ausgeführten Geschäftstätigkeiten die betreffenden Wertpapierfirmen in gleicher Weise Risiken aussetzen wie die von den Firmen selbst ausgeführten Geschäftstätigkeiten, sollten geeignete Vorschriften für die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten die Einbeziehung von Kosten im Zusammenhang mit vertraglich gebundenen Vermittlern vorsehen, um diesen Risiken Rechnung zu tragen. Da die Kosten im Zusammenhang mit vertraglich gebundenen Vermittlern gewissen Schwankungen unterworfen sind, aber nicht als vollständig variabler Kostenfaktor angesehen werden können, wäre es unverhältnismäßig, den vollen Betrag der Kosten im Zusammenhang mit vertraglich gebundenen Vermittlern den Eigenmittelanforderungen zuzuschlagen. Vielmehr sollten die einschlägigen Vorschriften lediglich den Ansatz eines Prozentsatzes dieser Kosten bei den Eigenmittelanforderungen vorsehen. Um eine doppelte Erfassung der Beträge im Zusammenhang mit den Entgelten für vertraglich gebundene Vermittler zu vermeiden, sollten die Vorschriften überdies den Abzug der Entgelte für vertraglich gebundene Vermittler vor Addition dieses Prozentsatzes zu den Eigenmittelanforderungen vorsehen.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass die zuständigen Behörden Anpassungen der Eigenmittelanforderungen vornehmen können, wenn es zu wesentlichen Änderungen der Geschäftstätigkeiten der Wertpapierfirma gekommen ist. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden unionsweit die gleichen Bedingungen anwenden, ist es erforderlich, Kriterien für die Definition einer wesentlichen Änderung festzulegen. Da sich Wertpapierfirmen in ihrer Größe unterscheiden, gibt es einige sehr kleine Firmen oder Firmen in der Aufbauphase, für die es unnötig aufwendig wäre, ihre Eigenmittelanforderungen anzupassen, da derlei Änderungen bei ihnen häufig vorkommen dürften. Daher sollten Mindestschwellenwerte festgelegt werden, damit die betreffenden Firmen von der Anpassung ihrer Eigenmittelanforderungen ausgenommen werden, sollten ihre Eigenmittelanforderungen unter den Schwellenwert fallen.
- (5)
- Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission(2) legt technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute fest. Die vorliegende Verordnung legt die Methode für die Berechnung der fixen Gemeinkosten für Wertpapierfirmen fest. Um Kohärenz zu gewährleisten und einen umfassenden Überblick sowie einen kompakten Zugang zu allen Bestimmungen über Eigenmittel durch Personen sicherzustellen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, ist es wünschenswert, sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Kommission erforderlichen technischen Regulierungsstandards in Bezug auf Eigenmittel in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
- (7)
- Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, verbundene potenzielle Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. Darüber hinaus hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) konsultiert, bevor sie den Entwurf technischer Standards, auf dem diese Verordnung beruht, vorgelegt hat —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.