Artikel 7 VO (EU) 2015/499
Änderung des genehmigten Betrags oder Aufhebung der Genehmigung der Methode
(1) Wenn ein ergänzender Eigenmittelbestandteil die Voraussetzungen, unter denen ein Betrag oder eine Berechnungsmethode genehmigt wurde, nicht mehr erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde:
- a)
- den Betrag eines ergänzenden Eigenmittelbestandteils verringern oder auf null senken;
- b)
- ihre Genehmigung der Berechnungsmethode aufheben.
(2) Hat die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung gemäß Absatz 1 getroffen, teilt sie diese dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sofort unter Angabe von Gründen mit.
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