Präambel VO (EU) 2015/50

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 sah die Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Unionszollkontingenten vor, die in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten ausgeschöpft werden sollten.
(2)
Mit dem Beschluss 2014/116/EU(2) hat der Rat das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union genehmigt.
(3)
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sieht neue jährliche Zollkontingente für Schokolade, Zuckerwaren und bestimmte Backwaren vor. Damit diese neuen jährlichen Zollkontingente angewendet werden können, muss die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 entsprechend geändert werden.
(4)
Da das Abkommen in Form eines Briefwechsels am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, sollte der entsprechende Teil der vorliegenden Verordnung ab demselben Datum gelten.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1.

(2)

Beschluss 2014/116/EU des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 64 vom 4.3.2014, S. 1).

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