Artikel 1 VO (EU) 2015/504
Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung werden die in Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung neuer land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden, und für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, herzustellen.
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