ANHANG II VO (EU) 2015/51

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
81

Chromafenozid

CAS-Nr. 143807-66-3

CIPAC-Nr. 775

N′-tert-Butyl-5-methyl-N′-(3,5-xyloyl)chroman-6-carbohydrazid

≥ 935 g/kg

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:

Butylacetat (n-Buthylacetat, CAS-Nr. 123-86-4): ≤ 8 g/kg

1. April 2015 31. März 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Chromafenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
b)
das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Lepidopteren in Gebieten außerhalb des Anbaugebietes;
c)
das Risiko für sedimentbewohnende Organismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

(1)
die Nichtsignifikanz der Differenz zwischen dem für ökotoxikologische Untersuchungen verwendeten Material und der vereinbarten Spezifikation des technischen Materials für die Risikobewertung;
(2)
die Bewertung des Risikos des Metaboliten M-10 für sedimentbewohnende Organismen;
(3)
die Neigung zur Versickerung der Metaboliten M-006 und M-023 im Grundwasser.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen bis spätestens 30. September 2015 und die gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen bis spätestens 31. März 2017 vor.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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