Artikel 1 VO (EU) 2015/514
Die zuständigen Behörden übermitteln der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU die folgenden Informationen:
- a)
- die in den Artikeln 2 bis 7 genannten Informationen über die Funktionsweise des EU-Passes für in der EU ansässige Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), die alternative Investmentfonds (AIF) mit Sitz in der EU verwalten und/oder vertreiben;
- b)
- die in den Artikeln 8 bis 13 genannten Informationen über die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und über die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten nach den anwendbaren nationalen Regelungen;
- c)
- die in Artikel 14 genannten Informationen über die Auswirkungen der Funktionsweise der in den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Systeme.
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