Artikel 3 VO (EU) 2015/514
In Bezug auf Probleme, die im Bereich der wirksamen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden aufgetreten sind, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen bereit:
- a)
- Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM eine Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU angezeigt hat (unter Angabe der Art der Situation);
- b)
- Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Erhalt einer Anzeige im Sinne des Artikels 45 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Maßnahmen in Artikel 45 Absatz 5 der genannten Richtlinie getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen);
- c)
- Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Anzeige einer Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM die in Artikel 45 Absatz 6 der genannten Richtlinie dargelegten Maßnahmen getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen);
- d)
- Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM eine Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU angezeigt hat (unter Angabe der Art der Situation);
- e)
- Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Erhalt einer Anzeige im Sinne des Artikels 45 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen im Einklang mit Artikel 45 Absatz 7 der genannten Richtlinie getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen);
- f)
- Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Anzeige einer Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM die in Artikel 45 Absatz 8 der genannten Richtlinie genannten Maßnahmen getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen);
- g)
- Anzahl der gesandten und der erhaltenen Anzeigen nach Artikel 50 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU (unter Angabe der infolge der Anzeige getroffenen Maßnahmen);
- h)
-
hinsichtlich der von der zuständigen Behörde ausgehenden Ersuchen um Unterstützung:
- —
-
Anzahl und Art der Ersuchen,
- —
-
Anzahl der abgelehnten Anträge und die Gründe für die Ablehnung,
- —
-
Grad der Zufriedenheit mit der erhaltenen Unterstützung und aufgetretene Schwierigkeiten,
- —
-
durchschnittliche Dauer bis zum Erhalt einer Antwort;
- i)
-
hinsichtlich der Ersuchen um Unterstützung, die die zuständige Behörde von zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten erhalten hat:
- —
-
Anzahl und Art der Ersuchen,
- —
-
Anzahl der abgelehnten Anträge und die Gründe für die Ablehnung,
- —
-
durchschnittliche Dauer bis zur Beantwortung;
- j)
- Anzahl der Vor-Ort-Überprüfungen oder Ermittlungen, die die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU durchgeführt hat, und Anzahl der Ersuchen um Vor-Ort-Überprüfungen oder Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat, die abgelehnt wurden.
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