Artikel 1 VO (EU) 2015/517

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres zahlt der Abnehmer, oder, im Fall von Direktverkäufen, der Erzeuger der zuständigen Behörde den geschuldeten Betrag nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten, wobei der Abnehmer gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Erhebung der Überschussabgabe auf Lieferungen verantwortlich ist, die der Erzeuger gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 schuldet.

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahlung des geschuldeten Betrags für den am 1. April 2014 beginnenden Zwölfmonatszeitraum zinsfrei in drei Jahresraten erfolgt.

Die erste Jahresrate über mindestens ein Drittel des geschuldeten Gesamtbetrags ist bis zum 30. September 2015 zu zahlen. Bis zum 30. September 2016 müssen mindestens zwei Drittel des geschuldeten Gesamtbetrags gezahlt werden. Bis zum 30. September 2017 muss der Gesamtbetrag getilgt sein.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ratenzahlungsregelung den Erzeugern zugute kommt.

(2)
In Artikel 19 Absatz 3 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten, die die Ratenzahlungsregelung gemäß Artikel 15 Absatz 1 anwenden, die Kontrollberichte spätestens 42 Monate nach Ende des betreffenden Zwölfmonatszeitraums fertigstellen.”

(3)
In Artikel 27 wird folgender Absatz 7 angefügt:

7. Die Mitgliedstaaten, die die Ratenzahlungsregelung gemäß Artikel 15 Absatz 1 anwenden, teilen der Kommission bis zum 30. November 2016 und bis zum 30. November 2017 die Zahl der Begünstigten der Regelung und die von diesen in Bezug auf die jährlichen Zahlungen noch nicht eingezogenen Beträge mit, indem sie diese in Spalte (i) der Tabelle in Teil 2 des Berichts gemäß Anhang IIa mit dem Kommentar „Ratenzahlungsregelung” eintragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.