ANHANG II VO (EU) 2015/523

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(SRX/2AC4-C)

Belgien 233(1)(2)(3)
Dänemark 9(1)(2)(3)
Deutschland 11(1)(2)(3)
Frankreich 36(1)(2)(3)
Niederlande 198(1)(2)(3)
Vereinigtes Königreich 895(1)(2)(3)
Union 1382 (1) (3)
TAC 1382 (3) Vorsorgliche TAC

Fußnote(n):

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)

Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.

(3)

Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) und Atlantischen Sternrochen (Amblyraja radiata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

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