ANHANG III VO (EU) 2015/534

Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen

1.
Für beaufsichtigte Unternehmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS anwenden, sowie für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte, mit den IFRS kompatible nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, umfasst der Begriff „Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen” die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.
2.
Für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte andere nationale Rechnungslegungsrahmen als die unter Nummer 1 fallenden anwenden, umfasst der Begriff „Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen” die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte aus Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.
3.
Die Informationen nach den Nummern 1 und 2 werden entsprechend den Hinweisen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 gemeldet.

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