Präambel VO (EU) 2015/548
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen.
- (2)
- Auf der Grundlage einer Überarbeitung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates(2) ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2016 verlängert werden sollten.
- (3)
- Der Rat ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu bestimmten in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten Personen und einer Organisation aktualisiert werden sollten.
- (4)
- Es liegen zudem keine Gründe mehr dafür vor, zwei Personen weiterhin auf der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu führen.
- (5)
- Darüber hinaus sollte ein Eintrag zu einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2001 aufgeführten Person gestrichen werden.
- (6)
- Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.
- (2)
Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.