Präambel VO (EU) 2015/552

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Dimethenamid-P und Prohexadion sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für 1,3-Dichlorpropen und Bifenox sind in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Tolylfluanid und Trifluralin sind in Anhang V der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Die Nichtaufnahme von 1,3-Dichlorpropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(2) wurde durch den Beschluss 2011/36/EU der Kommission(3) festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff 1,3-Dichlorpropen wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 sollten daher die für diesen Wirkstoff in Anhang III aufgeführten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für diejenigen RHG gelten, die den von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten RHG (CXL) für Verwendungen in Drittländern entsprechen, sofern diese im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.
(3)
Für Bifenox hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt(4). Sie empfahl die Senkung der RHG für Gerstenkörner, Haferkörner, Roggenkörner und Weizenkörner. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Sonnenblumenkerne und Rapssamen nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft, dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Schwein (Fleisch, Fett, Leber, Niere), Rind (Fleisch, Fett, Leber, Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber, Niere), Ziege (Fleisch, Fett, Leber, Niere) und Milch (Rind, Schaf, Ziege) nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Waren sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(4)
Für Dimethenamid-P hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(5). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die RHG für Erdnüsse, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Kürbiskerne und Zuckerrüben (Wurzel) zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Frühlingszwiebeln, Kopfsalat und Kräuter nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt.
(5)
Für Prohexadion hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(6). Sie schlug vor, die RHG für Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren, Gerste, Weizen, Hopfen, Schwein (Fleisch, Fett, Leber, Niere), Rind (Fleisch, Fett, Leber, Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber, Niere) und Ziege (Fleisch, Fett, Leber, Niere) zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG anzuheben oder beizubehalten.
(6)
Die Streichung von Tolylfluanid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Richtlinie 2010/20/EU der Kommission(7) festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Tolylfluanid wurden widerrufen.
(7)
Für Tolylfluanid hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vorgelegt(8). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie kam zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(8)
Die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch den Beschluss 2010/355/EU der Kommission(9) festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Trifluralin wurden widerrufen.
(9)
Für Trifluralin hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vorgelegt(10). Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(10)
Bezüglich der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und keine CXL vorlagen, zog die Behörde den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(11)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(12)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(15)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(16)
Die Handelspartner der Europäischen Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)

Beschluss 2011/36/EU der Kommission vom 20. Januar 2011 über die Nichtaufnahme von 1,3-Dichlorpropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2011, S. 42).

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for bifenox according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(4):3215. [36 S.].

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dimethenamid-P according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(4):3216. [53 S.].

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for prohexadione according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(4):3192. [36 S.].

(7)

Richtlinie 2010/20/EU der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Streichung von Tolylfluanid als Wirkstoff und zum Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 20).

(8)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for tolylfluanid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(7):3300. [37 S.].

(9)

Beschluss 2010/355/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 160 vom 26.6.2010, S. 30).

(10)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for trifluralin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2013;11(4):3193. [16 S.].

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