Artikel 1 VO (EU) 2015/57
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgende Nummer 5a wird eingefügt:
- (5a)
- Bescheinigungen für Musikinstrumente;
- b)
-
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
- (8)
- Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente;
- 2.
-
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen, Bescheinigungen für Musikinstrumente und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.
- 3.
- Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.
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