Artikel 1 VO (EU) 2015/57

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Nummer 5a wird eingefügt:

(5a)
Bescheinigungen für Musikinstrumente;

b)
Nummer 8 erhält folgende Fassung:

(8)
Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente;
.

2.
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen, Bescheinigungen für Musikinstrumente und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.

3.
Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.