ANHANG VO (EU) 2015/57
Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die „Anweisungen und Erläuterungen” für „1 — Original” werden wie folgt geändert:
- i)
-
Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
- 1.
- Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.
- 2.
- Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung oder einer Bescheinigung für Musikinstrumente darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verliert das Dokument seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn das entsprechende CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.
- 3.
- Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
- ii)
-
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5.
- Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
- iii)
-
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
- 8.
- Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.
- iv)
-
Unter Nummer 13 wird folgender Eintrag angefügt:
X Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden - v)
- In Nummer 14 erhält der Eintrag „Q Zirkusse und Wanderausstellungen” die Fassung: „Q Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)” .
- b)
-
Die „Anweisungen und Erläuterungen” für „2 — Kopie für den Inhaber” werden wie folgt geändert:
- i)
-
Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
- 1.
- Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.
- 2.
- Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung oder einer Bescheinigung für Musikinstrumente darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verliert das Dokument seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn das entsprechende CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.
- 3.
- Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
- ii)
-
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5.
- Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
- iii)
-
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
- 8.
- Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.
- iv)
-
Unter Nummer 13 wird folgender Eintrag angefügt:
X Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden - v)
- In Nummer 14 erhält der Eintrag „Q Zirkusse und Wanderausstellungen” die Fassung: „Q Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)” .
- c)
-
Die „Anweisungen und Erläuterungen” für „3 — Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde” werden wie folgt geändert:
- i)
-
Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
- 1.
- Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.
- 2.
- Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung oder einer Bescheinigung für Musikinstrumente darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verliert das Dokument seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn das entsprechende CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.
- 3.
- Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
- ii)
-
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5.
- Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
- iii)
-
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
- 8.
- Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.
- iv)
-
Unter Nummer 13 wird folgender Eintrag angefügt:
X Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden - v)
- In Nummer 14 erhält der Eintrag „Q Zirkusse und Wanderausstellungen” die Fassung: „Q Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)” .
- d)
-
Die „Anweisungen und Erläuterungen” für „5 — Antrag” werden wie folgt geändert:
- i)
-
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.
- ii)
-
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
- Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
- iii)
-
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5.
- Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
- iv)
-
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
- 8.
- Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.
- v)
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Unter Nummer 13 wird folgender Eintrag angefügt:
X Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden - vi)
- In Nummer 14 erhält der Eintrag „Q Zirkusse und Wanderausstellungen” die Fassung: „Q Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)” .
- 2.
-
Anhang III wird wie folgt geändert:
- a)
-
In den „Anweisungen und Erläuterungen” für „Original” wird der Nummer 14 folgende Zeile angefügt:
X Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden - b)
-
In den „Anweisungen und Erläuterungen” für „Antrag” wird der Nummer 14 folgender Eintrag angefügt:
X Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden
- 3.
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In Anhang IV erhält das Feld oben rechts folgende Fassung:
WANDERAUSSTELLUNGSBESCHEINIGUNG
REISEBESCHEINIGUNG
MUSIKINSTRUMENTENBESCHEINIGUNG
ERGÄNZUNGSBLATT
. - 4.
-
Anhang V wird wie folgt geändert:
- a)
-
In den „Anweisungen und Erläuterungen” für „1 — Original” wird der Nummer 9 folgender Eintrag angefügt:
X Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden - b)
-
In den „Anweisungen und Erläuterungen” für „3 — Antrag” wird der Nummer 9 folgender Eintrag angefügt:
X Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden
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