Präambel VO (EU) 2015/602
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kann ein im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) begünstigtes Land in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kommen, sofern es aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem als gefährdet im Sinne des Anhangs VII gilt.
- (2)
- Zudem gilt ein Land nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b — zusätzlich zu der Bedingung in Nummer 1 Buchstabe a dieses Anhangs — als gefährdet, wenn seine Einfuhren von Waren des Anhangs IX in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre dem Wert nach weniger als 2 % aller Einfuhren von Waren dieses Anhangs mit Ursprung in APS-begünstigten Ländern in die Union ausmachen.
- (3)
- Bei einer Änderung der Liste der APS-begünstigten Länder ist die Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b festgelegte Gefährdungsschwelle (im Folgenden „Gefährdungsschwelle” ) zu überprüfen; auf diese Weise soll das Gewicht der nach Anhang VII berechneten Gefährdungsschwelle proportional gewahrt bleiben.
- (4)
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission(2) wurden China, Ecuador, die Malediven und Thailand mit Wirkung vom 1. Januar 2015 von der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen. Da ein wesentlicher Teil der APS-Einfuhren auf die genannten Länder entfällt, macht deren Streichung von der Liste der begünstigten Länder eine Änderung der Gefährdungsschwelle erforderlich.
- (5)
- Aufgrund all der Änderungen, die vom Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 bis zum 1. Januar 2015 an der Länderliste in Anhang II dieser Verordnung vorgenommen werden, würden die gesamten Einfuhren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre (2011-2013) auf 30,55 % sinken. Mit einer Anhebung der Gefährdungsschwelle von 2 % auf 6,5 % ab dem 1. Januar 2015 würde das Gewicht der in Anhang VII festgelegten Gefährdungsschwelle proportional gewahrt bleiben.
- (6)
- Nach Nummer 4 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über delegierte Rechtsakte wurden zu dieser Verordnung angemessene und transparente Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchgeführt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1421/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Anhänge I, II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 355 vom 31.12.2013, S. 1).
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