Artikel 6 VO (EU) 2015/61

Zusammensetzung des Liquiditätspuffers

Um als Teil des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts infrage zu kommen, müssen liquide Aktiva den folgenden Anforderungen genügen:

a)
den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen;
b)
den in Artikel 8 festgelegten operativen Anforderungen;
c)
den jeweiligen Voraussetzungen für ihre Einstufung als Stufe 1 oder Stufe 2 gemäß Kapitel 2.

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