Präambel VO (EU) 2015/613

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates(2) setzt den Beschluss 2010/788/GASP um und sieht bestimmte Maßnahmen — einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten — gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates(3) wurden bestimmte restriktive Maßnahmen in Bezug auf das Verbot der Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo gemäß dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates eingeführt.
(3)
Mit der Resolution 2198 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegen, geändert. Mit dem Beschluss (GASP) 2015/620(4) hat der Rat den Geltungsbereich dieser Kriterien entsprechend ausgeweitet.
(4)
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 sollten in die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen werden und die Verordnung (EG) Nr. 889/2005 sollte aufgehoben werden.
(6)
Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollten außerdem aktualisiert werden, damit sie den Standardformulierungen entsprechen, die in den jüngsten Rechtsakten über restriktive Maßnahmen in Bezug auf Haftung, Befriedigung von Ansprüchen und Umgehung von Verboten verwendet werden.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 (ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1).

(4)

Beschluss (GASP) 2015/620 des Rates vom 20. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (siehe Seite 43 dieses Amtsblatts).

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