Präambel VO (EU) 2015/616

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission(2) wurde vor dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) erlassen.
(2)
Nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollten drei vorläufige Verweise in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 auf den künftigen Rechtsakt der Union zum Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF” ) durch Verweise auf die genauen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ersetzt werden. Der erste Verweis in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 betrifft besondere Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen. Der zweite Verweis in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 betrifft die Berechnung der indirekten Kosten durch Anwendung eines gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013(4) festgelegten Pauschalsatzes für Arten von Vorhaben oder Projekten, die Teil eines Vorhabens sind. Der dritte Verweis in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 betrifft die Berechnung der indirekten Kosten durch Anwendung eines gemäß Artikel 124 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) festgelegten Pauschalsatzes für Arten von Vorhaben oder Projekten, die Teil eines Vorhabens sind.
(3)
Da die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Vorschriften für öffentlich-private Partnerschaften auch für den EMFF gelten, muss Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 geändert werden, damit sichergestellt ist, dass die Angabe, ob das Vorhaben im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaftsstruktur durchgeführt wird, auch im Begleitsystem zum EMFF elektronisch gespeichert wird.
(4)
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020” (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(5)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

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