Präambel VO (EU) 2015/629

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Finocchiona” wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Finocchiona” eingetragen werden.
(3)
In einem Schreiben vom 27. Juni 2013 zum Eintragungungsantrag für die genannte Bezeichnung haben die italienischen Behördern der Kommsison mitgeteilt, dass die in ihrem Gebiet alteingesessenen aber außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets gelegenen Unternehmen Negrini Salumi S.A.S. (Renazzo, Cento, Provinz Ferrara), Portalupi Salumi (Turin), Salumificio Pedrazzoli SpA (San Giovanni del Dosso, Provinz Matua), Levoni SpA (Castellucchio, Provinz Mantua), Cesare Fiorucci SpA (Pomezia, Provinz Rom), Renzini SpA (Umbertide, Provinz Perugia), Agricola Italiana Alimentare SpA (San Martino Buon Albergo, Provinz Verona), Salumificio Subalpino SpA (Diano d'Alba, Provinz Cuneo) und Italia Alimentari SpA, vormals Industria Bussetana Sisaccati Suini SpA (Settecani, Castelvetro, Provinz Modena) ebenfalls seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen ein Produkt mit der Handelsbezeichnung „Finocchiona” vermarktet hatten und dieser Punkt im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens geltend gemacht worden war. Diese Unternehmen haben also die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt, damit ihnen einen Übergangszeitraum eingeräumt wird, innerhalb dessen sie die Handelsbezeichnung nach der Eintragung weiterhin rechtmäßig verwenden dürfen.
(4)
Da diese Unternehmen die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllen, sollte ihnen ein Übergangszeitraum gewährt werden, innerhalb dessen sie die Bezeichnung „Finocchiona” weiterhin verwenden können.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. C 155 vom 23.5.2014, S. 5.

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