Artikel 15 VO (EU) 2015/63
Verpflichtung der Abwicklungsbehörden zum Informationsaustausch
(1) Zur Berechnung des Nenners des für das Risikofeld gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Indikators übermitteln die Abwicklungsbehörden bis spätestens 15. Februar jedes Jahres der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die von sämtlichen in ihrem Zuständigkeitsgebiet niedergelassenen Instituten eingeholten Informationen über Interbankendarlehen und -einlagen gemäß Anhang I auf aggregierter Ebene.
(2) Bis spätestens 1. März jedes Jahres teilt die EBA allen Abwicklungsbehörden den Wert des Nenners der für das Risikofeld gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c maßgeblichen Formel mit.
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