Artikel 5e VO (EU) 2015/63
Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting
(1) Ein Institut behandelt vertragliche Nettingvereinbarungen wie folgt:
- a)
-
Bei Schuldumwandlungsverträgen kann das Institut die dort festgelegten einzelnen Nettobeträge anstelle der jeweiligen Bruttobeträge gewichten.
Bei Anwendung des Artikels 5b kann das Institut den Schuldumwandlungsvertrag berücksichtigen, wenn es Folgendes ermittelt:
- —
-
die aktuellen Wiederbeschaffungskosten im Sinne des Artikels 5b Absatz 1,
- —
-
die Nominalbeträge oder zugrunde liegenden Werte im Sinne des Artikels 5b Absatz 2.
Bei der Anwendung der vereinfachten Methode zur Risikopositionsberechnung gemäß Artikel 5c Absatz 1 kann das Institut zum Zweck der Berechnung des Nominalbetrags den Schuldumwandlungsvertrag berücksichtigen. In diesem Fall wendet das Institut die in Tabelle 2 angegebenen Prozentsätze an.
- b)
-
Bei anderen Nettingvereinbarungen wenden die Institute Artikel 5b wie folgt an:
- i)
- Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 5b Absatz 1 für die in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnet, die sich aus der Vereinbarung ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoforderung für das die Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnende Institut ergibt, werden die aktuellen Wiederbeschaffungskosten mit „0” angesetzt,
- ii)
- der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert bei allen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakten nach Artikel 5b Absatz 2 wird nach folgender Formel herabgesetzt:
PCEred = 0,4 * PCEbrutto + 0,6 * NGR * PCEbrutto
Dabei ist:
PCEred = der herabgesetzte potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung;
PCEgross = die Summe der potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerte bei allen Kontrakten mit einer bestimmten Gegenpartei, die in eine rechtsgültige bilaterale Nettingvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nominalwerte mit den in Tabelle 1 angegebenen Prozentsätzen multipliziert werden;
NGR = der Quotient aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten aller Kontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Kontrakte mit der gleichen Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Nenner).
(2) Bei der Berechnung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts nach der Formel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dürfen die Institute völlig kongruente Derivatkontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, behandeln wie einen einzigen Kontrakt, dessen Nominalwert den Nettoerträgen entspricht.
Bei der Anwendung von Artikel 5c Absatz 1 dürfen die Institute völlig kongruente Derivatkontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, behandeln wie einen einzigen Kontrakt, dessen Nominalwert den Nettoerträgen entspricht, und multiplizieren die Nominalbeträge mit den in Artikel 5c Tabelle 2 angegebenen Prozentsätzen.
Für die Zwecke dieses Absatzes sind völlig kongruente Derivatkontrakte Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nominalwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und zur Gänze in derselben Währung fällig werden.
(3) Bei allen anderen Derivatkontrakten, die in eine Nettingvereinbarung einbezogen sind, können die Institute die geltenden Prozentsätze gemäß Tabelle 3 herabsetzen.
Ursprungslaufzeit | Zinskontrakte | Devisenkontrakte |
---|---|---|
Höchstens ein Jahr | 0,35 % | 1,50 % |
Länger als ein Jahr, aber nicht länger als zwei Jahre | 0,75 % | 3,75 % |
Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres | 0,75 % | 2,25 % |
(4) Bei Zinskontrakten kann das Institut entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen.
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