Artikel 2 VO (EU) 2015/640

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Höchstzulässige betriebliche Fluggastsitzanzahl” bezeichnet die höchste Fluggastsitzanzahl eines einzelnen Luftfahrzeugs ohne die Besatzungssitze, die für betriebliche Zwecke festgelegt und im Betriebshandbuch angegeben ist.
b)
„Großflugzeug” bezeichnet ein Flugzeug, das in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für Großflugzeuge „CS-25” oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.
c)
„Großhubschrauber” bezeichnet einen Hubschrauber, der in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für Großhubschrauber „CS-29” oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.
ca)
„Kleinhubschrauber” bezeichnet einen Hubschrauber, der in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für kleine Drehflügler „CS-27” oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.
cb)
„Kleinhubschrauber der Kategorie A” bezeichnet einen Kleinhubschrauber, der alle Merkmale der Kategorie A gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aufweist und in seiner Zertifizierungsgrundlage die zusätzlichen Spezifikationen enthält, die in den Zertifizierungsspezifikationen für große Drehflügler (CS-29) festgelegt sind und die durch Bezugnahme in Anlage C für CS-27-Drehflügler oder gleichwertige Drehflügler gelten.
cc)
„Nachgewiesener Seegang” bezeichnet den vom Antragsteller einer Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung ausgewählten Seegang, bis zu dem nachgewiesen wurde, dass der Drehflügler nicht kentert, und basierend darauf für die Notwasserung oder zur Nutzung des Notschwimmsystems zugelassen wird.
d)
„Flugzeug mit einer geringen Anzahl von Fluggastsitzen” bezeichnet ein Flugzeug mit einer Konfiguration der höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl

1.
von höchstens 19 Sitzen oder
2.
von bis zu einschließlich einem Drittel der höchstzulässigen Fluggastsitzanzahl des Flugzeugs, die im Datenblatt der Musterzulassung für das Flugzeug (TCDS) angegeben ist, sofern beide der folgenden Bedingungen eingehalten werden:

a)
Die Gesamtanzahl der Fluggastsitze, die während des Rollens, des Starts oder der Landung besetzt sein dürfen, darf 100 Sitze je Deck nicht überschreiten.
b)
Die höchstzulässige Fluggastsitzkonfiguration während des Rollens, des Starts oder der Landung in einem beliebigen Bereich zwischen zwei Notausgängen (oder einem Bereich ohne Ausgang) darf ein Drittel der Gesamtanzahl der für diesen durch die beiden Notausgänge begrenzten Bereich zulässigen Fluggastsitze nicht übersteigen (unter Zugrundelegung der in der für das Flugzeug geltenden Zertifizierungsgrundlage festgelegten zulässigen Anzahl an Fluggastsitzen für jeden Bereich zwischen zwei Notausgängen). Für die Zwecke der Feststellung der Einhaltung dieser bereichsabhängigen Beschränkung gilt im Falle von Flugzeugen mit deaktivierten Notausgängen die Annahme, dass alle Notausgänge funktionieren.

e)
„Gültigkeitsgrenze” (limit of validity, LOV): im Zusammenhang mit den technischen Daten, die für das Programm zur Strukturinstandhaltung benötigt werden, ein als Anzahl der insgesamt kumulierten Flugzyklen oder Flugstunden oder beidem angegebener Zeitraum, in dem nachweislich keine ausgedehnten Ermüdungsschäden auftreten.
f)
„Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit” (Airworthiness Limitation Section, ALS): ein Abschnitt in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Punkte 21.A.61, 21.A.107 und 21.A.120A, der Lufttüchtigkeitsbeschränkungen enthält, die die jeweils vorgeschriebenen Austauschzeiten, Inspektionsintervalle und die damit verbundenen Inspektionsverfahren vorgeben.
g)
„Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle” (Corrosion Prevention and Control Programme, CPCP): ein Dokument, das einen systematischen Ansatz für die Prävention und Kontrolle von Korrosion in der Primärstruktur eines Flugzeugs darlegt, der grundlegende korrosionsspezifische Aufgaben, einschließlich Inspektionen, unter diese Aufgaben fallende Bereiche, festgelegte Korrosionswerte und Compliance-Zeiten (Interventionsschwellen und Wiederholungsintervalle) umfasst. Ein Basis-CPCP wird vom Inhaber der Musterzulassung festgelegt und kann von den Betreibern angepasst werden, die in ihrem Instandhaltungsprogramm ein betriebsspezifisches CPCP festlegen können.
h)
„Ausgedehnte Ermüdungsschäden” (widespread fatigue damage, WFD): ein gleichzeitiges Auftreten von Rissen an mehreren Stellen in der Struktur eines Flugzeugs, die so groß und zahlreich sind, dass die Struktur nicht mehr der für die Zertifizierung dieser Struktur vorgegebenen Ausfallsicherheit oder Restfestigkeit entspricht.
i)
„Basisstruktur” (baseline structure): die im Rahmen der Musterzulassung für das betreffende Flugzeugmuster konstruierte Struktur (d. h. die Konfiguration des Flugzeugmusters „wie geliefert” ).
j)
„Ermüdungskritische Basisstruktur” (fatigue-critical baseline structure, FCBS): die Basisstruktur eines Flugzeugs, die vom Inhaber der Musterzulassung als ermüdungskritisch eingestuft ist.
k)
„Ermüdungskritische modifizierte Struktur” (fatigue-critical modified structure, FCMS): eine ermüdungskritische Struktur eines Flugzeugs, die durch eine Änderung gegenüber seiner Musterbauart eingeführt wurde oder von dieser betroffen ist und die nicht bereits als Teil der ermüdungskritischen Basisstruktur aufgeführt ist.
l)
„Schadenstoleranzbewertung” (damage tolerance evaluation, DTE): ein Verfahren zur Bestimmung von Instandhaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, damit Ermüdungsrisse, die zu einem Totalversagen beitragen könnten, erkannt oder vermieden werden. Bei der Anwendung auf Reparaturen und Änderungen umfasst eine DTE die Bewertung der Reparatur oder Änderung und der von der Reparatur oder Änderung betroffenen ermüdungskritischen Struktur.
m)
„Schadenstoleranzinspektion” (damage tolerance inspection, DTI): eine dokumentierte Inspektionsanforderung oder sonstige Instandhaltungsmaßnahme, die vom Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung als Ergebnis einer Schadenstoleranzbewertung entwickelt wurde. Eine DTI umfasst die zu inspizierenden Bereiche, die Inspektionsmethode, die Inspektionsverfahren (einschließlich der aufeinanderfolgenden Inspektionsschritte und der Kriterien für die Abnahme bzw. Ablehnung), die Inspektionsschwelle und die mit diesen Inspektionen verbundenen Wiederholungsintervalle. Für die Schadenstoleranzinspektionen können auch Instandhaltungsmaßnahmen wie Austausch, Reparatur oder Modifizierung festgelegt werden.
n)
„Leitlinien für die Reparaturbewertung” (repair evaluation guideline, REG): eine vom Inhaber der Musterzulassung festgelegte Vorgehensweise, an der sich Betreiber bei der Festlegung von Schadenstoleranzinspektionen für Reparaturen ermüdungskritischer Strukturen orientieren können, damit bei allen einschlägigen Reparaturen die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität gewährleistet ist.
o)
„Ermüdungskritische Struktur” (fatigue-critical structure, FCS): eine Struktur eines Flugzeugs, die für Ermüdungsrisse anfällig ist, die zu einem Totalversagen des Flugzeugs führen können.

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