Artikel 2 VO (EU) 2015/648
Lebensmittel, die N-Ethyl(2E,6Z)-nonadienamid (FL-Nr. 16.094) enthalten und in den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.