ANHANG VO (EU) 2015/676

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Eine Ware in Form eines Ärmels mit einer Länge von etwa 20 cm, aus einem Gewirk aus Spinnstoff mit einer dünnen Schaumstoffpolsterung an der Handfläche. Sie verfügt über eine leicht palmar gekrümmte Aluminiumschiene mit einer Breite von etwa 2 cm, die gebogen werden kann, und zwei flexible dorsale Stabilisatoren aus Kunststoff mit einer Breite von etwa 1 cm. Die Schiene und die Stabilisatoren verlaufen in aus einem Kontrastmaterial bestehenden aufgenähten Tunneln, die sich über die gesamte Länge der Ware erstrecken, aus denen die Schiene und die Stabilisatoren entfernt werden können.

An beiden Enden der Ware befindet sich jeweils ein 2 cm breites Klettverschlussband zur Befestigung der Ware an der Hand und dem Handgelenk. In der Mitte der Ware befindet sich ein breiteres Band aus Spinnstoff von 5 cm mit einem Klettverschluss, das um das Handgelenk gewickelt wird, um die angestrebte Bewegungseinschränkung des Handgelenks zu erzielen.

Die Spinnstoffbänder und die biegsame Aluminiumschiene erschweren die Bewegung des Handgelenks. Die Bewegungsfreiheit des Handgelenks richtet sich danach, wie fest die Bänder angezogen wurden.

Die Ware ist zur Stabilisierung des Handgelenks bestimmt.

(Siehe Abbildungen A und B)(*)

63079010

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 630790 und 63079010.

Die Ware kann nicht an spezifische Funktionsschäden des Patienten angepasst werden, sondern wird multifunktional verwendet. In diesem Zusammenhang weist die Ware keine Kennzeichen auf, die sie aufgrund ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Bandagen unterscheidet (siehe Anmerkung 6 zu Kapitel 90 und das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00, Lohmann GmbH & Co. KG und medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG gegen Oberfinanzdirektion Koblenz, ECLI:EU:C:2002:637). Eine Einreihung der Ware als ein orthopädischer Apparat in die Position 9021 ist somit ausgeschlossen.

Das Gewirk aus Spinnstoff, aus dem die Bandage und das Band bestehen, verleiht der Ware aufgrund seiner Menge sowie seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware den wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b). Insbesondere das Spinnstoffband in der Mitte der Ware ist für die angestrebte Bewegungseinschränkung des Handgelenks von entscheidender Bedeutung.

Die Ware ist daher als andere konfektionierte Waren in den KN-Code 63079010 einzureihen.

Abbildung A Abbildung B

Fußnote(n):

(*)

Die Abbildungen dienen nur zur Information.

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