Artikel 1 VO (EU) 2015/679

(1) Die Anwendung von Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 wird in der Zeit vom 2. Mai 2015 bis zum 8. Mai 2015 ausgesetzt. Während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt.

(2) Ab dem 29. April 2015 eingereichte Anträge, über deren Annahme in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum entschieden würde, werden abgelehnt.

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