ANHANG VIII VO (EU) 2015/68

Anforderungen für die Prüfungen von Auflaufbremsanlagen, Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen sowie von damit ausgerüsteten Fahrzeugen in Bezug auf die Bremsung

1.
Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Auflaufbremsanlage eines Anhängefahrzeugs besteht aus der Auflaufeinrichtung, der Übertragungseinrichtung und den Bremsen.

1.2. Als Auflaufeinrichtung gilt die Gesamtheit aller Teile der Zugeinrichtung (Kupplungskopf).

1.3. Die Übertragungseinrichtung ist die Gesamtheit aller Teile zwischen dem letzten Teil des Kupplungskopfs und dem ersten Teil der Bremse.

1.4. Bremsanlagen, bei denen gespeicherte Energie (z. B. elektrische, pneumatische oder hydraulische Energie) vom Zugfahrzeug auf das Anhängefahrzeug übertragen wird, wobei diese Energie nur durch die Schubkraft auf die Anhängeeinrichtung gesteuert wird, sind keine Auflaufbremsanlagen im Sinne dieser Verordnung.

1.5.
Prüfungen

1.5.1. Ermittlung der wesentlichen Eigenschaften der Bremse

1.5.2. Ermittlung der wesentlichen Eigenschaften der Auflaufeinrichtung und Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Verordnung.

1.5.3. Prüfung am Fahrzeug:
1.5.3.1.
der Zuordnung der Auflaufeinrichtung zur Bremse und
1.5.3.2.
der Übertragungseinrichtung.

2.
Zeichen

2.1.
Verwendete Einheiten

2.1.1.
Masse: kg;
2.1.2.
Kraft: N;
2.1.3.
Beschleunigung infolge der Gravitation: g = 9,81 m/s2
2.1.4.
Kräftepaare und Momente: Nm;
2.1.5.
Flächen: cm2;
2.1.6.
Drücke: kPa;
2.1.7.
Längen: Angabe der Maßeinheit jeweils nach Einzelfall.

2.2.
Für alle Bauarten von Bremsanlagen geltende Zeichen (siehe Abbildung 1 der Anlage 1)

2.2.1. GA:
technisch zulässige Gesamtmasse des Anhängefahrzeugs nach Angabe des Herstellers;
2.2.2. G′A:
höchste Gesamtmasse des Anhängefahrzeugs, die von der Auflaufeinrichtung abgebremst werden kann, nach Angabe des Herstellers;
2.2.3. GB:

höchste Gesamtmasse des Anhängefahrzeugs, die von allen Bremsen des Anhängefahrzeugs gemeinsam abgebremst werden kann;

GB = n · GBo

2.2.4. GBo:
der Teil der höchsten zulässigen Gesamtmasse des Anhängefahrzeugs, der von einer Bremse abgebremst werden kann, nach Angabe des Herstellers;
2.2.5. B*:
erforderliche Bremskraft;
2.2.6. B:
erforderliche Bremskraft unter Berücksichtigung des Rollwiderstandes;
2.2.7. D*:
zulässige Deichselkraft;
2.2.8. D:
Deichselkraft;
2.2.9. P′:
Kraft am Ende der Auflaufeinrichtung;
2.2.10. K:
Zusatzkraft in der Auflaufeinrichtung; konventionell entspricht diese der Kraft D im Schnittpunkt der extrapolierten Kennlinie P′ als Funktion von D, ermittelt bei halbem Auflaufweg (siehe Abbildungen 2 und 3 in Anlage 1);
2.2.11. KA:
Ansprechschwelle der Auflaufeinrichtung; diese ist die maximale, kurzzeitig auf den Kupplungskopf wirkende Schubkraft, die am Anschluss der Auflaufeinrichtung keinerlei Wirkung hervorruft. Üblicherweise wird mit KA die Kraft bezeichnet, die zu Beginn des Einschiebens des Kupplungskopfes mit einer Geschwindigkeit zwischen 10 mm/s und 15 mm/s bei abgetrennter Übertragungseinrichtung gemessen wird;
2.2.12. D1:
größte Druckkraft am Kupplungskopf beim Einschieben desselben mit der Geschwindigkeit s in mm/s ± 10 %, gemessen bei abgetrennter Übertragungseinrichtung;
2.2.13. D2:
größte Zugkraft beim Herausziehen des Kupplungskopfes mit einer Geschwindigkeit s in mm/s ± 10 % aus vollkommen eingeschobener Lage, gemessen bei abgetrennter Übertragungseinrichtung;
2.2.14. ηHo:
Wirkungsgrad der Auflaufeinrichtung;
2.2.15. ηH1:
Wirkungsgrad der Übertragungseinrichtung;
2.2.16. ηH:
Gesamtwirkungsgrad der Auflaufeinrichtung und der Übertragungseinrichtung ηH = ηHo.ηH1;
2.2.17. s:
Auflaufweg in Millimeter;
2.2.18. s′:
nutzbarer Auflaufweg in Millimeter, ermittelt nach Absatz 10.4;
2.2.19. s″:
Leerweg im Hauptzylinder, gemessen in Millimeter an der Zugeinrichtung;
2.2.19.1. sHz:
Hub im Hauptzylinder in Millimeter nach Abbildung 8 der Anlage 1;
2.2.19.2. s″Hz:
Leerweg im Hauptzylinder in Millimeter an der Kolbenstange nach Abbildung 8 der Anlage 1;
2.2.20. so:
Verlustweg; Weg, um den sich der Kupplungskopf bei festgehaltener Übertragungseinrichtung verschiebt, wenn die Zugeinrichtung von 300 mm über bis 300 mm unter die Horizontale geschwenkt wird;
2.2.21. 2sB:
Zuspannweg der Bremsbacken in Millimeter, gemessen am Durchmesser, parallel zur Betätigungseinrichtung, ohne Nachstellen der Bremsen während der Prüfung;
2.2.22. 2sB*:

Mindestzuspannweg in der Mitte einer Bremsbacke (in Millimeter) bei Radbremsen mit Trommelbremsen;

2sB* 2,4410002r ;

Dabei ist 2r der Durchmesser der Bremstrommel in Millimeter (siehe Abbildung 4 in Anlage 1).

2sB* 1,110V60FRZ110002ra

Für Radbremsen mit Scheibenbremsen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung

gilt Folgendes:

V60=

die Absorption der Flüssigkeitsmenge einer Radbremse bei einem Druck, der einer Bremskraft von 1,2 B* = 0,6 · GBo und einem maximalen Reifenhalbmesser entspricht,

und

2rA=
der Außendurchmesser der Bremsscheibe (V60 in cm3, FRZ in cm2 und rA in mm).
2.2.23. M*:
Bremsmoment entsprechend der Angabe des Herstellers. Dieses Bremsmoment muss mindestens eine Bremskraft erzeugen, die der vorgeschriebenen Bremskraft B* entspricht;
2.2.23.1. MT:
Prüfbremsmoment, wenn kein Überlastungsschutz vorhanden ist (nach Nummer 6.2.1);
2.2.24. R:
dynamischer Reifenrollradius. Alternativ hierzu kann bei Fahrzeugen der Klassen Ra und Sa anstelle des dynamischen Reifenrollradius der statische Radius des belasteten Reifens entsprechend der Angabe des Reifenherstellers verwendet werden;
2.2.25. n:
Anzahl der Bremsen;
2.2.26. Mr:
maximales Bremsmoment, das sich aus dem maximal zulässigen Weg sr oder aus der maximal zulässigen Flüssigkeitsmenge Vr ergibt, wenn sich das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt (einschließlich des Rollwiderstands von = 0,01· g · GBo);
2.2.27. sr:
maximal zulässiger Weg am Bremshebel, wenn sich das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt;
2.2.28. Vr:
maximal zulässige Flüssigkeitsmenge, die durch eine Radbremse aufgenommen wird, wenn sich das gezogene Fahrzeug rückwärts bewegt;

2.3.
Für alle Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung geltende Zeichen (siehe Abbildung 5 der Anlage 1);

2.3.1. iHo:
Übersetzungsverhältnis zwischen dem Auflaufweg am Kupplungskopf und dem Weg des Hebels an der Ausgangsseite der Auflaufeinrichtung;
2.3.2. iH1:
Untersetzungsverhältnis zwischen dem Weg des Hebels an der Ausgangsseite der Auflaufeinrichtung und dem Bremshebelweg (Weguntersetzung der Übertragungseinrichtung);
2.3.3. iH:

Übersetzungsverhältnis zwischen dem Weg vom Kupplungskopf bis zum Bremshebel

iH = iHo · iH1

2.3.4. ig:
Übersetzungsverhältnis vom Bremshebel bis zur Mitte einer Bremsbacke (siehe Abbildung 4 in Anlage 1);
2.3.5. P:
Kraft am Bremshebel (siehe Abbildung 4 der Anlage 1);
2.3.6. Po:
Rückstellkraft der Bremse, wenn sich das Anhängefahrzeug vorwärts bewegt; im Diagramm von M = f (P) der Wert der Kraft P im Schnittpunkt der extrapolierten Funktion mit der Abszisse (siehe Abbildung 6 in Anlage 1);
2.3.6.1. Por:
Rückstellkraft der Bremse, wenn sich das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt (siehe Abbildung 6 in Anlage 1);
2.3.7. P*:
Kraft am Bremshebel zur Erzeugung der Bremskraft B*;
2.3.8. PT:
Prüfkraft nach Nummer 6.2.1;
2.3.9. r:

Kennwert der Bremse, wenn sich das Anhängefahrzeug vorwärts bewegt, aus folgender Formel:

M = r (P – Po)

2.3.9.1. rr:

Kennwert der Bremse, wenn sich das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt, aus folgender Formel:

Mr = rr (Pr – Por)

2.3.10. scf:
Weg des hinteren Seils oder Kolbenstangenweg an der Bremsseilausgleichswaage, wenn die Bremsen bei Vorwärtsbewegung in Betrieb sind(1);
2.3.11. scr:
Weg des hinteren Seils oder Kolbenstangenweg an der Bremsseilausgleichswaage, wenn die Bremsen bei Rückwärtsbewegung in Betrieb sind(1);
2.3.12. scd:

Wegdifferenz an der Bremsseilausgleichswaage, wenn nur eine Bremse bei Vorwärtsbewegung und die andere bei Rückwärtsbewegung in Betrieb ist(1);

Dabei gilt Folgendes: scd = scr – scf (siehe Abbildung 5A in Anlage 1);

2.4.
Zeichen für Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung (siehe Abbildung 8 in Anlage 1)

2.4.1. ih:
Übersetzungsverhältnis zwischen dem Auflaufweg am Kupplungskopf und dem Kolbenweg des Hauptbremszylinders;
2.4.2. i′g:
Übersetzungsverhältnis zwischen dem Weg des Angriffspunktes der Radbremszylinder und dem Zuspannweg in der Mitte einer Bremsbacke;
2.4.3. FRZ:
Kolbenfläche eines Radzylinders bei Trommelbremsen; bei Scheibenbremsen die Summe der Kolbenflächen im Bremssattel auf einer Seite der Scheibe;
2.4.4. FHZ:
Kolbenfläche des Hauptbremszylinders;
2.4.5. p:
Flüssigkeitsdruck im Radbremszylinder;
2.4.6. po:
Rückstelldruck im Radbremszylinder, wenn sich das Anhängefahrzeug vorwärts bewegt; im Diagramm von M = f (p) der Wert des Drucks p im Schnittpunkt der extrapolierten Funktion mit der Abszisse (siehe Abbildung 7 in Anlage 1);
2.4.6.1. por:
Rückstelldruck der Bremse, wenn sich das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt (siehe Abbildung 7 in Anlage 1);
2.4.7. p*:
Flüssigkeitsdruck im Radbremszylinder zur Erzeugung der Bremskraft B*;
2.4.8. pT:
Prüfdruck nach Nummer 6.2.1:
2.4.9. r′:

Kennwert der Bremse, wenn sich das Anhängefahrzeug vorwärts bewegt, aus folgender Formel:

M = r′ (p – po)

2.4.9.1. r′r:

Kennwert der Bremse, wenn sich das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt, aus folgender Formel:

Mr = r′r (pr – por)

2.5.
Zeichen in Bremsvorschriften, die sich auf den Überlastungsschutz beziehen

2.5.1. Dop:
Betätigungskraft am Anschluss der Auflaufeinrichtung, bei der der Überlastungsschutz anspricht;
2.5.2. Mop:
Bremsmoment, bei dem der Überlastungsschutz anspricht (nach den Angaben des Herstellers);
2.5.3. MTop:
kleinstes Prüfbremsmoment, wenn ein Überlastungsschutz vorhanden ist (nach Nummer 6.2.2.2);
2.5.4. Pop_min:
Kraft an der Bremse, bei der der Überlastungsschutz anspricht (nach Nummer 6.2.2.1);
2.5.5. Pop_max:
größte Druckkraft (wenn der Kupplungskopf vollständig eingeschoben ist), die vom Überlastungsschutz auf die Bremse ausgeübt wird (nach Nummer 6.2.2.3);
2.5.6. pop_min:
Druck an der Bremse, bei der der Überlastungsschutz anspricht (nach Nummer 6.2.2.1);
2.5.7. pop_max:
maximaler Flüssigkeitsdruck (wenn der Kupplungskopf vollständig eingeschoben ist), der vom Überlastungsschutz auf den Bremszylinder ausgeübt wird (nach Nummer 6.2.2.3);
2.5.8. PTop:
kleinste Prüfkraft, wenn ein Überlastungsschutz vorhanden ist (nach Nummer 6.2.2.2);
2.5.9. pTop:
kleinster Prüfdruck, wenn ein Überlastungsschutz vorhanden ist (nach Nummer 6.2.2.2).

2.6.
Fahrzeugkategorien in Bezug auf Auflaufbremsanlagen

2.6.1.
Fahrzeugkategorie A

Fahrzeugkategorie A bedeutet Fahrzeuge der Klassen R1, R2 und S1;

2.6.2.
Fahrzeugkategorie B

Fahrzeugkategorie B bedeutet Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 8000 kg der Klassen R3 und S2;

2.6.3.
Fahrzeugkategorie C

Fahrzeugkategorie C1 bedeutet Fahrzeuge der Klassen R und S mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 30 km/h; Fahrzeugkategorie C2 bedeutet Fahrzeuge der Klassen R und S mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h; Fahrzeugkategorie C3 bedeutet Fahrzeuge der Klassen R und S mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h.

3.
Allgemeine Anforderungen

3.1. Die Übertragung der Kräfte des Kupplungskopfes auf die Bremsen des Anhängefahrzeugs muss entweder durch ein Gestänge oder durch eine oder mehrere Hydraulikflüssigkeiten erfolgen. Es darf jedoch ein Teil der Übertragungseinrichtung durch einen Seilzug (Bowdenzug) gebildet werden; dieser Teil muss so kurz wie möglich sein. Das Steuergestänge und die Steuerseile dürfen weder den Rahmen des Anhängefahrzeugs noch andere Flächen, die einen Einfluss auf die Betätigung oder das Lösen der Bremse haben, berühren.

3.2. Alle Bolzen an den Gelenkstellen müssen ausreichend gesichert sein. Außerdem müssen diese Gelenkstellen selbstschmierend ausgeführt oder für die Schmierung leicht zugänglich sein.

3.3. Auflaufbremsvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass bei Ausnutzung des maximalen Auflaufweges kein Teil der Übertragungseinrichtung sich verklemmt, bleibende Verformungen erleidet oder bricht. Dies muss überprüft werden durch Abtrennen der Übertragungseinrichtung von den Bremshebeln.

3.4. Die Auflaufbremsanlage muss ein Zurückschieben des Anhängefahrzeugs durch die Zugmaschine gestatten, ohne dass eine größere Widerstandskraft als 0,08 g · GA wirkt. Die hierfür benutzten Einrichtungen müssen selbsttätig arbeiten und sich bei Vorwärtsfahrt des Anhängefahrzeugs selbsttätig lösen.

3.5. Jede für die Zwecke nach Nummer 3.4 eingebaute spezielle Einrichtung muss so beschaffen sein, dass die Feststellbremswirkung an einer Steigung oder an einem Gefälle nicht nachteilig beeinflusst wird.

3.6. Auflaufbremsanlagen können mit Überlastungsschutz versehen sein. Dieser darf bei einer Kraft von weniger als Dop = 1,2×D* (wenn er an der Betätigungseinrichtung angebracht ist) oder bei einer Kraft von weniger als Pop = 1,2×P* oder bei einem Druck von weniger als pop = 1,2×p* (wenn er an der Bremse angebracht ist) nicht ansprechen; dabei entspricht die Kraft P* oder der Druck p* einer Bremskraft von B* = 0,5 · g · GBo (bei Fahrzeugen der Kategorie C2 und C3) und B* = 0,35 · g · GBo (bei Fahrzeugen der Kategorie C1).

4.
Anforderungen an die Auflaufeinrichtungen

4.1. Die gleitenden Teile der Auflaufeinrichtung müssen so lang sein, dass der Auflaufweg voll ausgenutzt werden kann, auch wenn das Anhängefahrzeug angekuppelt ist.

4.2. Die aufeinander gleitenden Teile müssen durch einen Faltenbalg oder andere gleichwertige Einrichtungen geschützt werden. Sie müssen geschmiert werden oder aus selbstschmierenden Werkstoffen bestehen. Die Gleitflächen müssen aus Werkstoffen bestehen, die keine elektrochemischen Elemente bilden und mechanisch so aufeinander abgestimmt sind, dass kein Klemmen oder Fressen der gleitenden Teile eintritt.

4.3. Die Ansprechschwelle (KA) der Auflaufeinrichtung muss mindestens 0,02 g · G′A sein und darf höchstens 0,04 g · G′A betragen. Bei Fahrzeugen der Kategorien C1 und C2 kann jedoch die Ansprechschwelle (KA) der Auflaufeinrichtung zwischen 0,01 g · G′A und 0,04 g · G′A betragen.

4.4. Die größte Druckkraft D1 darf 0,10 g · G′A bei Starrdeichsel-Anhängefahrzeugen und Zentralachs-Anhängefahrzeugen sowie 0,067 g · G′A bei mehrachsigen Deichsel-Anhängefahrzeugen nicht übersteigen.

4.5. Die größte Zugkraft D2 muss zwischen 0,1 g · G′A und 0,5 g · G′A betragen. Bei Fahrzeugen der Klasse B ist auch D2 ≥ 1750 N + 0,05 g · G′A zulässig, sofern D2 ≤ 0,5 g · G′A.

5.
Prüfungen und Messungen, die an der Auflaufeinrichtung vorzunehmen sind

5.1. Die dem mit der Prüfung beauftragten technischen Dienst zur Verfügung gestellten Auflaufeinrichtungen sind hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Nummern 3 und 4 zu prüfen.

5.2. Bei allen Bauarten der Bremsen sind folgende Werte zu messen:
5.2.1.
der Auflaufweg s und der nutzbare Auflaufweg s′;
5.2.2.
die Zusatzkraft K;
5.2.3.
die Ansprechschwelle KA;
5.2.4.
die Druckkraft D1;
5.2.5.
die Zugkraft D2.

5.3. Bei Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung sind zu ermitteln:
5.3.1.
das Übersetzungsverhältnis iHo bei halbem Auflaufweg;
5.3.2.
die Kraft P′ am Ausgang der Auflaufeinrichtung als Funktion der Deichselkraft D. Aus der grafischen Darstellung der Messergebnisse ergibt sich die Zusatzkraft K und der Wirkungsgrad

ηH01iH0P′DK

(siehe Abbildung 2 in Anlage 1).

5.4. Bei Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung sind die folgenden Werte zu ermitteln:
5.4.1.
das Übersetzungsverhältnis ih bei halbem Auflaufweg;
5.4.2.
der Druck p am Ausgang des Hauptbremszylinders in Abhängigkeit von der Deichselkraft D und der vom Hersteller anzugebenden Kolbenfläche FHZ des Hauptbremszylinders; Aus der grafischen Darstellung der Messergebnisse ergibt sich die Zusatzkraft K und der Wirkungsgrad

ηH01ihpFHzDK

(siehe Abbildung 3 in Anlage 1);

5.4.3.
der Leerweg im Hauptbremszylinder s″ gemäß Nummer 2.2.19;
5.4.4.
Kolbenfläche des Hauptbremszylinders FHZ;
5.4.5.
Hub sHz im Hauptbremszylinder, gemessen in Millimeter;
5.4.6.
Leerweg s″Hz im Hauptbremszylinder, gemessen in Millimeter.

5.5. Bei einer Auflaufbremsanlage für mehrachsige Deichsel-Anhängefahrzeuge ist der unter Nummer 10.4.1 genannte Verlustweg so zu messen.

6.
Anforderungen an die Bremsen

6.1. Der Hersteller hat dem mit der Prüfung beauftragten technischen Dienst außer den zu prüfenden Bremsen Zeichnungen der Bremsen mit Angabe des Typs, der Abmessungen und der Werkstoffe der wesentlichen Bauteile sowie mit Angabe der Marke und des Typs der Bremsbeläge zur Verfügung zu stellen. Bei hydraulischen Bremsen müssen diese Zeichnungen Angaben über die Fläche FRZ der Radbremszylinder enthalten. Ferner hat der Hersteller das Bremsmoment M* und die Masse GBo, definiert in Nummer 2.2.4, anzugeben.

6.2.
Prüfbedingungen

6.2.1. Ist in der Auflaufbremsanlage ein Überlastungsschutz weder vorhanden noch vorgesehen, dann muss die Radbremse bei folgenden Prüfkräften oder -drücken geprüft werden: PT = 1,8 P* oder pT = 1,8 p* und MT = 1,8 M*, soweit zutreffend.

6.2.2. Ist in der Auflaufbremsanlage ein Überlastungsschutz vorhanden oder vorgesehen, dann muss die Radbremse bei folgenden Prüfkräften oder -drücken geprüft werden:
6.2.2.1.
Die kleinsten Bemessungswerte für den Überlastungsschutz sind vom Hersteller anzugeben und dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:

Pop = 1,2 P* oder pop = 1,2 p*

6.2.2.2.
Die Bereiche der kleinsten Prüfkraft PTop oder des kleinsten Prüfdrucks pTop und des kleinsten Prüfbremsmoments MTop sind:

PTop = 1,1 bis 1,2 P* oder pTop = 1,1 bis 1,2 p*

und

MTop = 1,1 bis 1,2 M*

6.2.2.3.
Die Größtwerte (Pop_max oder pop_max) für den Überlastungsschutz sind vom Hersteller anzugeben und dürfen PT beziehungsweise pT nicht übersteigen.

7.
Prüfungen und Messungen, die an den Bremsen vorzunehmen sind

7.1. Die dem mit der Prüfung beauftragten technischen Dienst zur Verfügung gestellten Bremsen und Bauteile sind hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen der Nummer 6 zu prüfen.

7.2. Es sind die folgenden Werte zu ermitteln:
7.2.1.
der Mindestzuspannweg 2sB*;
7.2.2.
der Zuspannweg 2sB (der größer sein muss als 2sB*);

7.3. Bei mechanischen Bremsen sind folgende Größen zu bestimmen:
7.3.1.
das Übersetzungsverhältnis ig (siehe Abbildung 4 in Anlage 1);
7.3.2.
die Kraft P* für das Bremsmoment M*;
7.3.3.
das Moment M* in Abhängigkeit von der Kraft P* am Bremshebel bei mechanischen Übertragungseinrichtungen.

Die Umfangsgeschwindigkeit der Bremstrommeln muss einer Anfangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs von 30 km/h bei Fahrzeugen der Kategorie C1, von 40 km/h bei Fahrzeugen der Kategorie C2, von 60 km/h bei Fahrzeugen der Kategorie C3 entsprechen, wenn das gezogene Fahrzeug vorwärts bewegt wird, und von 6 km/h, wenn das gezogene Fahrzeug rückwärts bewegt wird. Aus der grafischen Darstellung der Messergebnisse ergeben sich die folgenden Werte (siehe Abbildung 6 in Anlage 1):

7.3.3.1.
die Rückstellkraft der Bremse Po und der Kennwert r, wenn das Anhängefahrzeug vorwärts bewegt wird;
7.3.3.2.
die Rückstellkraft der Bremse Por und der Kennwert rr, wenn das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt wird;
7.3.3.3.
das maximale Bremsmoment Mr bis zum maximal zulässigen Weg sr, wenn das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt wird (siehe Abbildung 6 in Anlage 1);
7.3.3.4.
der maximal zulässige Weg am Bremshebel, wenn das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt wird (siehe Abbildung 6 in Anlage 1).

7.4. Bei hydraulischen Bremsen sind folgende Größen zu bestimmen:
7.4.1.
das Übersetzungsverhältnis ig (siehe Abbildung 8 in Anlage 1);
7.4.2.
der Druck p* für das Bremsmoment M*;
7.4.3.
das Moment M* in Abhängigkeit von dem Druck p* am Bremszylinder bei hydraulischen Übertragungseinrichtungen.

Die Umfangsgeschwindigkeit der Bremstrommeln muss einer Anfangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs von 30 km/h bei Fahrzeugen der Kategorie C1, von 40 km/h bei Fahrzeugen der Kategorie C2, von 60 km/h bei Fahrzeugen der Kategorie C3 entsprechen, wenn das Anhängefahrzeug vorwärts bewegt wird, und von 6 km/h, wenn das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt wird. Aus der grafischen Darstellung der Messergebnisse ergeben sich die folgenden Werte (siehe Abbildung 7 in Anlage 1):

7.4.3.1.
der Rückstelldruck po und der Kennwert r′, wenn das Anhängefahrzeug vorwärts bewegt wird;
7.4.3.2.
der Rückstelldruck por und der Kennwert r′r, wenn das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt wird;
7.4.3.3.
das maximale Bremsmoment Mr bis zur maximal zulässigen Aufnahme der Flüssigkeitsmenge Vr, wenn das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt wird (siehe Abbildung 7 in Anlage 1);
7.4.3.4.
die maximal zulässige Flüssigkeitsmenge Vr,, die durch eine Radbremse aufgenommen wird, wenn das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt wird (siehe Abbildung 7 in Anlage 1).

7.4.4.
die Kolbenfläche FRZ des Radbremszylinders;

7.5.
Alternativverfahren für die Prüfung Typ I

7.5.1. Die Prüfung Typ I nach Anhang II Nummer 2.3 braucht an einem Fahrzeug, das zur Typgenehmigung vorgeführt wird, nicht durchgeführt zu werden, wenn die Bauteile der Bremsanlage auf einem Schwungmassenprüfstand auf Einhaltung der Vorschriften von Anhang II Nummern 2.3.2 und 2.3.3 überprüft werden.

7.5.2. Das Alternativverfahren für die Prüfung Typ I ist nach den Vorschriften von Anhang VII Anlage 1 Nummer 3.5.2 durchzuführen (sinngemäß auch bei Scheibenbremsen anzuwenden).

8.
Differenzkraft bei einer Feststellbremsanlage im Falle eines simulierten Gefälles

8.1.
Berechnungsmethode

8.1.1. Die Drehpunkte der Bremsseilausgleichswaage müssen bei der in Ruhestellung befindlichen Feststellbremse auf einer Geraden liegen. Es können alternative Anordnungen eingesetzt werden, wenn damit eine gleiche Spannung in beiden hinteren Seilen erreicht wird, auch wenn sich Unterschiede in Bezug auf den Weg zwischen den hinteren Seilen ergeben.

8.1.2. Es sind Detailzeichnungen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Beweglichkeit der Bremsseilausgleichswaage für eine gleiche Seilspannung in jedem der hinteren Seile ausreicht. Die Bremsseilausgleichswaage muss über einen ausreichenden Abstand in der Breite verfügen, um die Wegdifferenz von links nach rechts zu ermöglichen. Die Balken der Bremsseilausgleichswaage müssen so geformt sein, dass sie die Beweglichkeit auch bei Schrägstellung nicht einschränken. Die Wegdifferenz an der Bremsseilausgleichswaage (scd) wird wie folgt ermittelt:scd1,2ScrSc Dabei gilt Folgendes:
Sc′ = S'/iH(Weg an der Bremsseilausgleichswaage — Vorwärtsbewegung) und Sc′ = 2 SB/ig
Scr = Sr/iH(Weg an der Bremsseilausgleichswaage — Rückwärtsbewegung)

9.
Prüfberichte

Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für Anhängefahrzeuge mit Auflaufbremsanlagen sind die Prüfberichte für die Auflaufeinrichtung und für die Bremsen sowie die Prüfberichte über die Zuordnung der Auflaufeinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der Bremsen am Anhängefahrzeug beizufügen, die mindestens die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 bezeichneten Angaben enthalten müssen.

10.
Kompatibilität der Auflaufeinrichtung mit den Fahrzeugbremsen

10.1. Am Fahrzeug wird bezüglich der im Prüfbericht genannten Eigenschaften der Auflaufeinrichtung, der Bremsen sowie des gezogenen Fahrzeugs überprüft, ob die Auflaufbremsanlage des Anhängefahrzeugs die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

10.2.
Allgemeine Prüfungen für alle Bauarten von Bremsen

10.2.1. Soweit Teile der Übertragungseinrichtung weder mit der Auflaufeinrichtung noch mit den Bremsen geprüft werden, sind diese am Fahrzeug zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind in den Prüfbericht aufzunehmen (z. B. iH1 und ηH1).

10.2.2.
Masse

10.2.2.1. Die Höchstmasse GA des Anhängefahrzeugs darf nicht größer sein als die höchste Gesamtmasse G′A, für die die Auflaufeinrichtung zugelassen ist.
10.2.2.2. Die Höchstmasse GA des Anhängefahrzeugs darf nicht größer sein als die höchste Gesamtmasse GB, die von allen Bremsen des Anhängefahrzeugs gemeinsam abgebremst werden kann.

10.2.3.
Kräfte

10.2.3.1. Die Ansprechschwelle KA darf nicht kleiner als 0,02 g · GA und nicht größer als 0,04 g · GA sein.
10.2.3.2. Die größte Druckkraft D1 darf nicht größer sein als 0,10 g · GA bei Starrdeichsel-Anhängefahrzeugen und Zentralachs-Anhängefahrzeugen sowie nicht größer als 0,067 g · GA bei mehrachsigen Deichsel-Anhängefahrzeugen.
10.2.3.3. Die größte Zugkraft D2 muss zwischen 0,1 g · GA und 0,5 g · GA liegen.

10.3.
Prüfung der Bremswirkung

10.3.1. Die Summe der am Umfang der Räder des Anhängefahrzeugs ausgeübten Bremskräfte muss mindestens B* = 0,50 g · GA (bei Fahrzeugen der Kategorie C2 und C3) und B* = 0,35 g · GA (bei Fahrzeugen der Kategorie C1) betragen, einschließlich eines Rollwiderstandes von 0,01 g · GA: Das entspricht einer Bremskraft B von 0,49 g · GA (bei Fahrzeugen der Kategorie C2 und C3) und B* = 0,34 g · GA (bei Fahrzeugen der Kategorie C1). Hierfür beträgt die zulässige Deichselkraft höchstens:

    D* = 0,067 g · GA für mehrachsige Deichsel-Anhängefahrzeuge

    und

    D* = 0,10 g · GA für Starrdeichsel-Anhängefahrzeuge und Zentralachs-Anhängefahrzeuge.

Um zu prüfen, ob diese Bedingungen eingehalten werden, sind folgende Ungleichungen zu untersuchen:

10.3.1.1. Für Auflaufbremssysteme mit mechanischer Übertragungseinrichtung: [B Rρ n P0]1(D+ K) ηH iH
10.3.1.2. Für Auflaufbremssysteme mit hydraulischer Übertragungseinrichtung: [B Rn ρ' p0]1(D* K) ηHihFHZ

10.4.
Prüfung des Auflaufweges

10.4.1. Bei Auflaufeinrichtungen für mehrachsige Deichsel-Anhängefahrzeuge, bei denen das Bremsgestänge durch die Lage der Zugeinrichtung beeinflusst wird, muss der Auflaufweg s mindestens um den Verlustweg so größer sein als der nutzbare Weg s′. Der Weg so darf höchstens 10 % des nutzbaren Weges s′ betragen.

10.4.2. Der nutzbare Auflaufweg s′ wird bei einachsigen und mehrachsigen Anhängefahrzeugen folgendermaßen bestimmt:
10.4.2.1.
Wenn das Bremsgestänge durch die Winkellage der Zugeinrichtung beeinflusst wird, ist:

s′ = s – so

10.4.2.2.
wenn keine Verlustwege auftreten, ist:

s′ = s

10.4.2.3.
bei hydraulischen Bremsanlagen ist:

s′ = s – s″

10.4.3. Um zu prüfen, ob der Auflaufweg groß genug ist, sind die folgenden Ungleichungen zu untersuchen:
10.4.3.1.
für Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung:

iHs′sB*ig

10.4.3.2.
Für Auflaufbremssysteme mit hydraulischer Übertragungseinrichtung:

ihFHZs'2SB* nFRZ i'g

unds'iH sHz

10.4.4.
Wenn das Anhängefahrzeug rückwärts bewegt wird, sind folgende Ungleichungen anzuwenden:
10.4.4.1.
Für Auflaufbremssysteme mit mechanischer Übertragungseinrichtung:
10.4.4.1.1.
s'iH sr
10.4.4.1.2.
0,08 g GA R n Mr
10.4.4.2.
Für Auflaufbremssysteme mit hydraulischer Übertragungseinrichtung:
10.4.4.2.1.
s'FHz Vr
10.4.4.2.2.
0,08 g GA R n Mr
10.4.5.
Kontrollen, wenn ein Überlastungsschutz im Sinne von Abschnitt 3.6 vorhanden ist

Folgende Ungleichungen sind anzuwenden:

10.4.5.1.
bei mechanischem Überlastungsschutz an der Auflaufeinrichtung:

n P*iH1 ηH1 P'max 1.2

10.4.5.2.
bei hydraulischem Überlastungsschutz an der Auflaufeinrichtung:

p*p'max 1.2

10.4.5.3.
wenn der Überlastungsschutz an der Auflaufeinrichtung angebracht ist:

DopD* 1.2

10.4.5.4.
wenn der Überlastungsschutz an der Bremse angebracht ist:

MopB R 1.2

10.5.
Zusätzliche Prüfungen:

10.5.1. Bei Auflaufbremsanlagen mit mechanischer Übertragungseinrichtung ist zu prüfen, ob das Bremsgestänge, das die Betätigungskräfte von der Auflaufeinrichtung zu den Bremsen überträgt, einwandfrei montiert ist.

10.5.2. Bei Auflaufbremsanlagen mit hydraulischer Übertragungseinrichtung ist zu prüfen, ob der Hub des Hauptbremszylinders mindestens die Größe s/ih hat. Ein geringerer Wert für den Hub ist nicht zulässig.

10.5.3. Das allgemeine Bremsverhalten des Fahrzeuges muss bei einem praktischen Fahrversuch geprüft werden, der bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf der Straße bei verschiedenen Bremskraftwerten und Betätigungsgeschwindigkeiten durchgeführt wird. Selbsterregte ungedämpfte Schwingungen sind nicht zulässig.

11.
Allgemeine Bemerkungen

Die vorstehenden Anforderungen gelten für die üblichen Ausführungsformen von Auflaufbremsanlagen mit mechanischer bzw. hydraulischer Übertragungseinrichtung, bei denen insbesondere alle Räder eines gezogenen Fahrzeugs mit den gleichen Bremsen und mit den gleichen Reifen ausgerüstet sind. Für die Prüfung von weniger üblichen Bauformen sind die vorstehenden Anforderungen entsprechend anzupassen.

Fußnote(n):

(1)

Die Nummern 2.3.10, 2.3.11 und 2.3.12 gelten nur für die Methode zur Berechnung der Wegdifferenz bei einer Feststellbremsanlage.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.