Anlage 3 VO (EU) 2015/68

Bremswirkung auf Oberflächen mit seitenweise unterschiedlichen Kraftschlussbeiwerten

1.
Zugmaschinen

1.1. Die vorgeschriebene Abbremsung, auf die in Nummer 5.3.5 dieses Anhangs Bezug genommen wird, kann anhand der gemessenen Kraftschlussbeiwerte für die beiden Oberflächen, auf denen diese Prüfung durchgeführt wird, berechnet werden. Diese beiden Oberflächen müssen die in Nummer 5.3.4 dieses Anhangs vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen.

1.2. Die Kraftschlussbeiwerte (kH und kL) der Oberflächen mit hohem und mit niedrigem Kraftschluss werden jeweils in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Anlage 2 Nummer 1.1 bestimmt.

1.3. Die vorgeschriebene Abbremsung (zMALS) für beladene Zugmaschinen ist: zMALS0,75 4kLkH5 und zMALSkL

2.
Anhängefahrzeuge

2.1. Die Abbremsung nach Nummer 6.3.2 dieses Anhangs kann unter Verwendung der Abbremsungen zRALH und zRALL berechnet werden, die auf den beiden Oberflächen gemessen werden, auf denen die Prüfungen bei regelnder ABV-Bremsanlage durchgeführt werden. Diese beiden Oberflächen müssen den Vorschriften in Nummer 6.3.2 dieses Anhangs entsprechen.

2.2. Für die Abbremsung zRALS gilt: zRALS0,75εH4zRALLzRALH5 undzRALSzRALLεH Bei εΗ > 0,95 ist εΗ = 0,95 zu verwenden.

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