Artikel 11 VO (EU) 2015/703

Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Netzkopplungsverträgen

(1) Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber bemühen sich um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Netzkopplungsvertrag ergeben, und legen in dem Netzkopplungsvertrag einen Streitbeilegungsmechanismus für diejenigen Streitigkeiten fest, die nicht gütlich beigelegt werden können.

Dieser Streitbeilegungsmechanismus muss mindestens Folgendes vorsehen:

a)
das anwendbare Recht und
b)
das zuständige Gericht oder die Bestimmungen und Bedingungen für die Bestellung eines Sachverständigen, die im Rahmen eines institutionellen Forums oder ad hoc erfolgen und auch die Schiedsgerichtsbarkeit umfassen kann.

Wird als Streitbeilegungsmechanismus die Schiedsgerichtsbarkeit gewählt, gilt das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

(2) Wurde keine Vereinbarung über den Streitbeilegungsmechanismus getroffen, finden die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates(1) und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( „Rom I” ) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

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