Artikel 18 VO (EU) 2015/703
Langfristige Überwachung der Gasqualität in Fernleitungsnetzen
(1) Der ENTSOG veröffentlicht alle zwei Jahre eine langfristige Prognose zur Gasqualität in den Fernleitungsnetzen, in der er mögliche Entwicklungen der Gasqualitätsparameter und mögliche Schwankungen innerhalb der nächsten zehn Jahre aufzeigt. Die erste langfristige Prognose zur Gasqualität wird zusammen mit dem Zehnjahresnetzentwicklungsplan des Jahres 2017 veröffentlicht.
(2) Die Prognose muss auf den Beiträgen basieren, die im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit zusammengestellt wurden, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 innerhalb des ENTSOG etabliert wurde.
(3) Die langfristige Prognose zur Gasqualität muss zumindest den Wobbeindex und den Brennwert umfassen. Nach einer Konsultation der beteiligten Akteure gemäß Absatz 8 können auch weitere Gasqualitätsparameter einbezogen werden.
(4) In der langfristigen Prognose zur Gasqualität werden auch mögliche neue Versorgungsquellen unter Gasqualitätsgesichtspunkten behandelt.
(5) Zur Bestimmung der in der Prognose zu verwendenden Bezugswerte der Gasqualitätsparameter für die jeweiligen Versorgungsquellen wird eine Analyse der Vorjahre vorgenommen. Diese Daten können durch Beiträge der beteiligten Akteure ersetzt werden, die aus dem in Absatz 8 genannten Konsultationsverfahren hervorgehen.
(6) Aus der Analyse muss sich für jeden Gasqualitätsparameter und jede Region ein Bereich ergeben, innerhalb dessen sich der Parameter voraussichtlich entwickeln wird.
(7) Die langfristige Prognose zur Gasqualität muss mit dem gleichzeitig erstellten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan des ENTSOG im Einklang stehen und ist mit diesem abzustimmen.
(8) Das Verfahren zur Konsultation der beteiligten Akteure für den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan wird um den Aspekt der Gasqualität erweitert. Im Rahmen dieses Verfahrens erhalten die beteiligten Akteure die Gelegenheit, dem ENTSOG ihre Ansichten zur Entwicklung der Gasqualitätsparameter darzulegen.
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