Artikel 20 VO (EU) 2015/703

Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet „Gegenparteien” die an folgenden Punkten tätigen Netznutzer:

a)
Netzkopplungspunkte oder
b)
sowohl Netzkopplungspunkte als auch virtuelle Handelspunkte.

(2) Die in Artikel 21 beschriebenen gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch müssen die in Anhang I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Verordnung (EU) Nr. 984/2013, der Verordnung (EU) Nr. 312/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen an den Datenaustausch zwischen Fernleitungsnetzbetreibern sowie zwischen Fernleitungsnetzbetreibern und ihren Gegenparteien erfüllen.

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