Artikel 3 VO (EU) 2015/703
Allgemeine Bestimmungen
Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber stellen sicher, dass in Netzkopplungsverträgen für jeden Netzkopplungspunkt zumindest die folgenden, in den Artikeln 6 bis 12 näher ausgeführten Bestimmungen und Bedingungen festgelegt werden:
- a)
- Vorschriften für die Gasflusskontrolle;
- b)
- Messprinzipien für die Gasmenge und -qualität;
- c)
- Vorschriften für das Abgleichsverfahren;
- d)
- Vorschriften für die Zuweisung der Gasdifferenzmengen;
- e)
- Kommunikationsverfahren bei außergewöhnlichen Ereignissen;
- f)
- Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Netzkopplungsverträgen;
- g)
- Verfahren zur Änderung von Netzkopplungsverträgen.
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