Artikel 3 VO (EU) 2015/703

Allgemeine Bestimmungen

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber stellen sicher, dass in Netzkopplungsverträgen für jeden Netzkopplungspunkt zumindest die folgenden, in den Artikeln 6 bis 12 näher ausgeführten Bestimmungen und Bedingungen festgelegt werden:

a)
Vorschriften für die Gasflusskontrolle;
b)
Messprinzipien für die Gasmenge und -qualität;
c)
Vorschriften für das Abgleichsverfahren;
d)
Vorschriften für die Zuweisung der Gasdifferenzmengen;
e)
Kommunikationsverfahren bei außergewöhnlichen Ereignissen;
f)
Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Netzkopplungsverträgen;
g)
Verfahren zur Änderung von Netzkopplungsverträgen.

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