Präambel VO (EU) 2015/706

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
EINLEITUNG EINER UNTERSUCHUNG VON AMTS WEGEN
(1)
Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) beschloss gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, auf eigene Initiative eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China vorzunehmen und Einfuhren von Zitronensäure aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, zollamtlich erfassen zu lassen.
B.
WARE
(2)
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Zitronensäure (einschließlich tri-Natriumcitrat-Dihydrat), die unter den KN-Codes 29181400 und ex29181500 eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware” ).
(3)
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in Erwägungsgrund 2, aber mit Versand aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „zu untersuchende Ware” ).
C.
GELTENDE MASSNAHMEN
(4)
Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission(2) eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen” ).
D.
GRÜNDE
(5)
Der Kommission liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus Malaysia umgangen werden.
(6)
Folgende Anscheinsbeweise liegen der Kommission vor.
(7)
Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und aus Malaysia in die Union nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware(3) erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.
(8)
Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Malaysia in die Union zurückzugehen. Von der Untersuchung werden jedoch alle Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten erfasst, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.
(9)
Überdies liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
(10)
Außerdem verfügt die Kommission über hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum Normalwert, der ursprünglich für die betroffene Ware ermittelt wurde, gedumpt sind.
E.
VERFAHREN
(11)
Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
a)
Fragebogen
(12)
Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Verbänden der Ausführer/Hersteller in Malaysia, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Verbänden der Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China und Malaysias Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.
(13)
Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen, die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.
(14)
Die Behörden der Volksrepublik China und Malaysias werden über die Einleitung der Untersuchung entsprechend unterrichtet.
b)
Einholung von Informationen und Anhörungen
(15)
Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
c)
Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen
(16)
Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.
(17)
Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung denjenigen Herstellern von Zitronensäure in Malaysia Befreiungen gewährt werden, die nachweislich mit keinem Hersteller verbunden(4) sind, der von den geltenden Maßnahmen betroffen ist(5), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.
F.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(18)
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich erfasst werden, damit auf die aus Malaysia versandten Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.
G.
FRISTEN
(19)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:
(20)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.
H.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(21)
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(22)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
(23)
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
(24)
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
I.
ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(25)
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
J.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(26)
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) verarbeitet.
K.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(27)
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
(28)
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Kommissionsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
(29)
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem Gelegenheit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen vorzutragen, die unter anderem das Vorliegen einer Veränderung des Handelsgefüges, hinreichende oder nicht hinreichende Begründungen oder wirtschaftliche Rechtfertigungen für eine solche Veränderung, die Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowie Dumping gemessen an dem für die zu untersuchende Ware ermittelten Normalwert, betreffen; zudem können diesbezügliche Gegenargumente vorgebracht werden.
(30)
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8).

(3)

Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China wurden ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1) eingeführt. Sie wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung aufrechterhalten.

(4)

Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person” jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(5)

Selbst, wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die geltenden Maßnahmen zu umgehen.

(6)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.)

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.