Artikel 2 VO (EU) 2015/724
Die Zulassung von Retinylacetat, Retinylpalmitat und Retinylpropionat als Zusatzstoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung” angehören, gilt nicht für die Verwendung in Wasser.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.