Präambel VO (EU) 2015/734

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates(2) werden bestimmte im Beschluss 2013/798/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(2)
Die Resolutionen 2127 (2013) und 2134 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 5. Dezember 2013 bzw. 28. Januar 2014 sowie der Beschluss 2013/798/GASP sehen ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben.
(3)
Am 22. Januar 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2196 (2015) zur Ausweitung des Geltungsbereichs der Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2015/739(3) hat der Rat den Geltungsbereich der Kriterien entsprechend ausgeweitet.
(4)
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).

(3)

Beschluss (GASP) 2015/739 des Rates vom 7. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (siehe Seite 49 dieses Amtsblatts).

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