Artikel 25 VO (EU) 2015/735

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang III an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang III.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

(3) Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang III angegeben sind.

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