Artikel 4 VO (EU) 2015/735

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten genehmigen, wenn diese sich auf Folgendes beziehen:

a)
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) vorab unterrichtet hat;
b)
Rüstungsgüter und zugehörige Güter, die vorübergehend von den Streitkräften eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) unterrichtet;
c)
Rüstungsgüter und zugehörige Güter für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) vorab unterrichtet hat;
d)
Rüstungsgüter und zugehörige Güter ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens, sofern der Mitgliedstaat im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat;
e)
sonstige Verkäufe oder Lieferungen von sonstigen Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, sofern der Mitgliedstaat im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) des VN-Sicherheitsrats vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

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