Artikel 7 VO (EU) 2015/735
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben bestimmt sind,
- b)
- der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss hat diese Feststellung gebilligt.
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